Kommentar - Die Tücken der Betriebsschließungsversicherung …

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Kommentar - Die Tücken der Betriebsschließungsversicherung - oder wie sich die Bayrische Staatsregierung hat über den Tisch ziehen lassen

06.07.2020

Anne Dopheide © Invers GmbH

Anne Dopheide

Es gilt daher allein § 1 I Punkt 1. der BSV-Bedingungen

Zitat aus BSV-Bedingungen:

„§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?

I. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?

Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten;

Von § 1 I Punkt 1. ist wiederum nur der erste Halbsatz vor dem Semikolon zutreffend, nämlich ... "1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;"[…]“

Die Ersatzleistung dazu regelt sich in den BSV-Bedingungen wie folgt:

„§ 2 Welche Leistungen können Sie von uns erwarten?

I. Unsere Leistungen

Wir ersetzen im Fall

1. einer Schließung nach§ 1 I Ziffer 1:

den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. […]“

Folglich geht es im zutreffenden Schadenfallereignis in aller Regel nicht um Ersatzleistungen für Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen, sondern reinweg(!) um eine zu leistende, fest in der Police vereinbarte Tagesentschädigung.

 

Fazit zur Anrechnung von KUG

Eine Aufrechnung mit KUG - wie es der Bayrische Kompromiss fälschlicher Weise vorsieht - ist schon allein aufgrund des Wortlautes in den BSV-Bedingungen rechtlich nicht gefordert; mithin würde diese Aufrechnung eine freiwillige Leistung der Versicherungsnehmer an den Versicherer darstellen! Zu leisten ist in den meisten Fällen die in der Police fest vereinbarte Tagesentschädigung.

 

Weitere Versuche von Anrechnungen

  • Kredite: Eine Anrechnung von Krediten ist u.E. nicht möglich. Kredite sind zurückzuzahlen und stellen daher keine Hilfeleistung im Sinne einer Versicherungsleistung dar, denn eine Versicherungsleistung muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Nicht rückzahlpflichtige staatliche Soforthilfen: Eine pauschale Anrechnung von nicht rückzahlpflichtigen staatlichen Soforthilfen auf den – laut bayrischem Kompromiss so geminderten - wirtschaftlichen Schaden eines Unternehmens ist u.E. ebenfalls nicht möglich. Diese Soforthilfen stehen lediglich einem sehr begrenzten Personenkreis (z.B. Kleinunternehmen) zur Verfügung; völlig unabhängig davon, ob eine BSV besteht oder nicht. Nur eine umgekehrte Verrechnung ist ggf. denkbar, was rechtlich zu prüfen wäre. Nämlich dann, wenn eine BSV besteht und diese leistet. In diesem Fall könnte es ggf. so sein, dass eine gewährte staatliche Soforthilfe nach Erhalt der Versicherungsleistung - abhängig von der Leistungshöhe der BSV -voll oder teilweise zurückzuzahlen ist.

 

Annahme Bayrischer Kompromiss genau überprüfen

Eine Aufrechnung der Versicherungsleistung aus einer BSV mit KUG, Krediten oder Soforthilfen durch den Versicherer, wie es der bayrische Kompromiss vorsieht, ist u.E. rechtlich nicht geboten und benachteiligt den Versicherungsnehmer in unangemessener Art und Weise. Zu leisten hat der Versicherer die in der BSV-Police fest vereinbarte Tagesentschädigung. Versicherungsnehmer sollten anhand der für sie geltenden Versicherungsbedingungen daher genau abwägen, ob die Annahme des Bayrischen Kompromisses für sie in Frage kommt und zur Klärung dieser Frage rechtlichen Beistand bei entsprechend qualifizierten Fachanwälten für Versicherungsrecht suchen.

 

Anne Dopheide

Unternehmensjuristin des

Maklerpool Invers GmbH (Leipzig)

 

Udo Rummelt

Gesellschafter des

Maklerpools Invers GmbH (Leipzig)

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