Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Mannheim spricht Klartext

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Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Mannheim spricht Klartext

06.07.2020

Tobias Strübing © Wirth - Rechtsanwälte Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Tobias Strübing

Auch mit dem häufig von Versicherern bei den Ablehnungen vorgetragenen Argument, dass unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, wie aktuell Covid-19, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, setzt sich das LG auseinander. Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig - dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.

„Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von 10, 15 Prozent, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch.“ so Strübing, der eine Vielzahl von Betroffenen vertritt.

Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen. 

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste, finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte

 

Pressekontakt:

Tobias Strübing

E-Mail: struebing@wirth-rae.de

 

Unternehmen

Wirth - Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Carmerstr. 8
10623 Berlin

Internet: www.wirth-rae.de

 

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