Betriebsschließungsversicherung - Rechtliche Einordnung des Bayern-Kompromisses durch Wirth-Rechtsanwälte
Ähnliches dürfte auch für das Argument gelten, dass Versicherungsschutz deswegen nicht bestehen soll, weil keine auf das individuelle Geschäft/Restaurant/Hotel bezogene konkrete Schließungsverfügungen, sondern nur Allgemeinverfügungen oder auch nur Verordnungen die Schließung anordnen. Das mag von vielen Versicherern so gewollt gewesen sein, ist aber in vielen Versicherungsbedingungen in der erforderlichen Deutlichkeit nicht geregelt. Dort ist nur recht allgemein eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Davon, dass diese Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsaktes erfolgen muss, ist in diesen Bedingungen in der Regel gerade nicht die Rede. Somit dürften auch Allgemeinverfügungen oder auch Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien in solchen Fällen oft den Versicherungsfall auslösen. „Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing.
Teilweise wird gegen Versicherungsschutz argumentiert, dass viele Gastronomen nun Liefer- oder Abholservice anbieten und also nicht geschlossen haben. Hierzu sei betont, dass gerade viele Gastronomen einen Take-away Service nur deswegen anbieten, weil sie den Unterbrechungsschaden so weit wie möglich mindern wollen. Gerade die Gastronomen, die zuvor einen solchen Service überhaupt nicht angeboten haben, dürften ebenfalls Versicherungsschutz haben. Hier kann schwerlich die Rede davon sein, dass nur eine Teilschließung vorliegt, da diese Betroffenen damit nur ihrer versicherungsvertraglich vereinbarten Schadensminderungspflicht nachkommen.
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