Struktur der gesetzlichen Erbfolge
d) Weiter ist die 4. Ordnung in § 1928 BGB geregelt. Hierzu zählen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie gem. § 1929 BGB Verwandte der 5. und der ferneren Ordnungen. Verwandte dieser Ordnungen lassen sich in der Praxis wegen des hohen Alters fast gar nicht mehr auffinden.
Wenn jedoch keinerlei Verwandte aufzufinden sind, beerbt gem. § 1936 BGB das jeweilige Bundesland bzw. der Bund den Erblasser, auch dies stellt eher einen Ausnahmefall dar.
Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners müssen jedoch diverse Besonderheiten beachtet werden, denn hier spielt insbesondere der eheliche Güterstand eine entscheidende Rolle, so dass stets auf den Einzelfall abzustellen ist.
Sofern auch Sie Fragen im Hinblick auf die Verteilung der Erbschaft im Zusammenhang mit Ihrer individuellen familiären Situation haben, hilft Ihnen jederzeit die Kanzlei Roland Franz & Partner.
Roland Franz & Partner
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin