Experteninterview: Ihr Recht auf Kreuzfahrten - …

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Experteninterview: Ihr Recht auf Kreuzfahrten - ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über die Regeln an Land und auf hoher See

03.05.2019


Und wenn das Kreuzfahrtschiff gar nicht so aussieht wie erhofft?RA
 
Tobias Klingelhöfer: Das ist einer ganzen Familie passiert. Sie buchte eine Kreuzfahrt auf einem „Motorsegelschiff“ in der Hoffnung, dass sich die Angaben im Reisekatalog, welcher gelegentliches Segeln „je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage“ versprach, erfüllen würden. Die Enttäuschung war groß, als die Urlauber feststellen mussten, dass das Schiff gar keine Masten hatte, so dass selbst bei bestem Wind ein Segeln unmöglich war. Als kleinen Trost bekamen die Reisenden nach Rückkehr von den Richtern eine 15-prozentige Reiseminderung zugesprochen. Mehr Rückerstattung war nicht möglich, da ein aufmerksamer Leser aus der Beschreibung ersehen muss, dass ein reines Segelschiff nicht zu erwarten war. Da die Urlauber aber davon ausgehen durften, dass wenigstens ab und zu gesegelt werden würde, war durch die fehlenden Segel ein Reisemangel gegeben (AG Hamburg, Az.: 18 B C 467/99).
 
Gibt es auch Geld zurück, wenn die Kabine nicht das hält, was der Prospekt verspricht?
 
RA Tobias Klingelhöfer: Das kommt auf den Einzelfall an. Zwei Beispiele: Im ersten Fall war eine Außenkabine mit eigenem Balkon gebucht. Doch vor Ort musste das reisende Ehepaar feststellen, dass es zwar in einer Außenkabine untergebracht war, die auch noch komfortabler als die gebuchte Kabine war. Aber statt eigenem Balkon gab es lediglich Zugang zu einer kleinen Sonnenterrasse, die auch Mitreisenden zur Verfügung stand. Das Ehepaar beharrte also auf Umzug. Doch mit einem eigenen Balkon konnte der Reiseveranstalter nicht dienen. Die enttäuschten Kreuzfahrer zogen nach der Reise vor Gericht und erhielten eine Erstattung von zehn Prozent des Reisepreises. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung hatte der Veranstalter nicht erbracht. Und das Upgrade in eine größere Außenkabine ohne Balkon kann nicht als adäquater Ersatz oder gar Wiedergutmachung gewertet werden. Zudem hat das Ehepaar extra einen Reisepreis-Tarif gewählt, bei dem nicht dem Veranstalter die Auswahl der Kabine überlassen wird, sondern allein dem Buchenden (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 180/15). Ganz anders der zweite Rechtsstreit: Dabei ging es um Motorengeräusche in der Kabine. Passagiere einer Kreuzfahrt müssen nämlich gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Dazu gehören neben Diesel- und Küchengerüchen auch Motorengeräusche. Letztere sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit sie als störend empfunden werden, hängt vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab. Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07).
 
Ist denn die Änderung der Reiseroute mit dem Ausfall von geplanten Landgängen ein Reisemangel?
 
RA Tobias Klingelhöfer: Natürlich liegt mit einem ausgefallenen Stopp und damit auch der geplanten Ausflüge ein klarer Reisemangel vor. In der Regel können Reisende den Reisepreis für den betreffenden Tag um 50 Prozent mindern. Doch höhere Minderungen oder gar Schadensersatzansprüche sind nur in Ausnahmefällen drin. In einem konkreten Fall wurde aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten der Hafen Port Said während einer siebentägigen Kreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod in Israel an. Zwei Kreuzfahrtreisende waren damit aber unzufrieden. Aufgrund der Unannehmlichkeiten zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden einen Betrag von 200 Euro. Die beiden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 Prozent sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Der Gesamtreisepreis der Reise hat 2.298 Euro betragen. Das ergibt einen Tagespreis von 328,26 Euro. Die geforderten 60 Prozent des Tagesreisepreises haben somit unter dem bereits gezahlten Betrag von 200 Euro gelegen. Da der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden ist, bestand außerdem auch kein Anspruch auf Schadensersatz (AG Rostock, Az.: 47 C 243/13). Wird die Route allerdings aus Sorge vor terroristischen Übergriffen geändert, ist keine Reisepreisminderung möglich, da es sich nicht um eine willkürliche Änderung handelt. In einem solchen Fall muss ein entsprechender Vorbehalt jedoch in den AGB stehen (Landgericht Hannover, Az.: 12 S 65/02).
 
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/  

 
 
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