DSGVO: Hohe Schmerzensgeldforderung für fehlende SSL-Verschlüsselung und mangelhafte Datenschutzerklärung - Keine Abmahnwelle sondern eine Schmerzensgeldforderungswelle rollt an. Erste Gewerbetreibende sind betroffen.
Die hier ebenfalls angesprochene Frage, ob die DSGVO die Anwendung von SSL/TLS-Verschlüsselung für Websites und insbesondere für Formulare erfordert, ist tatsächlich wohl zu bejahen.
Paragraf 13 Telemediengesetz schreibt die SSL-Verschlüsselung bereits seit dem 25.07.2015 vor. Die DSGVO bezieht dies nun auch explizit auf persönliche Daten. Damit ergibt sich bei einem Verstoß die entsprechende Konsequenz nach DSGVO in Bezug auf Schadenersatz und ggf. Bußgeld. Es ist allen gewerblichen Webseitenbetreibern dringend zu raten, hier in die Prüfung zu gehen, und, wenn noch nicht geschehen, auf HTTPS umzusteigen. HTTPS ist gesetzlich verpflichtend bei geschäftsmäßigen Webseiten, bei denen Daten eingegeben werden können (ein Kontaktformular reicht bereits) oder z.B. über Cookies automatisch erhoben werden.
Wirth: „Das Thema Abmahnwelle ist sicherlich nicht vom Tisch. Aber hier haben wir es mit einer teureren Masche zu tun. Explizit ist im Zusammenhang mit der DSGVO seitens des Gesetzgebers von abschreckend hohen Schadenersatzzahlungen die Rede. Es wird teilweise schon erwartet, dass wegen der Anwendung der Rechtsprechung des EuGH höhere Schmerzensgeldbeträge bei DSGVO-Verstößen zu zahlen sein werden, als für Körperverletzungen nach deutschem Recht. Nichts tun ist also keine Option mehr.“
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