Hinterbliebenenrente – damit die Existenz gesichert ist - ARAG Experten erörtern, welche Rentenansprüche Hinterbliebene haben
Welches Einkommen wird angerechnet?
Wer neben der Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte hat, muss nach dem Sterbevierteljahr mit Abzügen rechnen. Dabei gibt es Freibeträge, die nicht auf die Witwen- und Witwerrente angerechnet werden. In den alten Bundesländern liegt dieser derzeit bei 819,19 Euro und in den neuen Bundesländern bei 783,82 Euro. Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag in den alten Bundesländern um 173,77 Euro, in den neuen Bundesländern um 166,26 Euro. Alle Nettoeinkünfte, die darüber hinaus gehen, werden zu 40 Prozent auf die Witwen- und Witwerrente angerechnet. Angerechnet wird nach Auskunft der ARAG Experten zunächst eigenes Erwerbseinkommen wie etwa Arbeitsentgelt oder Beamtenbezüge. Auch eine eigene gesetzliche Rente oder eine Beamtenversorgung, so genanntes Erwerbsersatzeinkommen, wird angerechnet. Darüber hinaus werden eigene Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten, privaten Renten und das Elterngeld bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Erträge aus sogenannten Riester-Renten werden dagegen nicht angerechnet. Die Abzüge ergeben sich aus dem vom Rentenversicherungsträger ermittelten Nettoeinkommen. Hierbei werden vom Bruttoeinkommen Pauschalwerte, beispielsweise für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, abgezogen. Demnach bleibt bei hinterbliebenen Ehepartnern in den alten Bundesländern ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.365,32 Euro von diesen Abzügen unangetastet und in den neuen Bundesländern 1.306,37 Euro.
Waisenrente
Auch leibliche und adoptierte Kinder, Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden, haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf eine Rente. Diese Waisenrente wird mindestens bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Befindet sich das hinterbliebene Kind in der Schul- oder Berufsausbildung oder leistet einen Freiwilligendienst, wird die Rente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt. Auch behinderte Kinder, die nicht für sich selbst sorgen können erhalten so lange die Waisenrente.
Das Ende der Witwen- und Witwerrente
Die kleine Rente endet nur nach neuem Recht mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Tod des Ehepartners. Nach altem Recht wird sie ebenso wie die große Rente unbegrenzt gezahlt. Sobald der überlebende Partner allerdings wieder heiratet oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingeht, ist die Witwen- und Witwerrente in diesen Fällen futsch. Allerdings gibt es dann eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresbeiträgen der Witwen- oder Witwerrente, die in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich gezahlt wurde. Wer eine kleine Rente nach neuem Recht bezieht und vor Ablauf der 24 Monate eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht, erhält immerhin noch den nicht verbrauchten Restbetrag bis zum Ende der Rentenlaufzeit. Die Abfindung muss nach Auskunft der ARAG Experten allerdings beantragt werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben an die Rentenversicherung mit Versicherungsnummer des verstorbenen Partners sowie der neuen Ehe- oder Partnerschaftsurkunde.
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