Wer haftet wofür? Der Dauerstreit zwischen Assekuranz und Versicherten
Manchmal wird auch die Tierhaftpflichtversicherung in die Pflicht genommen, einen Schaden an einer Immobilie zu ersetzen. So forderte es ein Katzenhalter, dessen Tier in seiner Mietwohnung die Dichtgummis an der Terrassentüre beschädigt hatte. Das Amtsgericht Offenbach (Aktenzeichen 33 C 291/14) sah aber hier keinen Versicherungsfall. Im Urteil hieß es, ein Mieter dürfe seine Katze nicht schalten und walten lassen, wie sie wolle. Schreite er nicht ein, handle es sich um eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache und für eine solche muss der Mieter selbst aufkommen.
Wasserschäden zählen nach Bränden zum Schlimmsten, was einem Haus- und Wohnungseigentümer widerfahren kann. Meistens kommt die Sanierung des Gebäudes sehr teuer. Deswegen wird vor Gericht oft erbittert darum gestritten, wer haftet. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 6 U 166/13) musste sich mit geplatzten Wasserrohren (zur Bewässerung von Pflanzen) befassen, die unter dem Holzboden einer Dachterrasse lagen. Die Juristen entschieden, diese Rohre fielen nicht unter den Versicherungsschutz, weil sie sich oberhalb des Daches und damit außerhalb des Gebäudes befunden hätten.
Eine Elementarschadenversicherung musste gemäß Vertrag auch für einen Rückstauschaden haften. Davon kann man allerdings nur dann sprechen, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Kann das Rohrsystem selbst bereits kein in großer Menge auftretendes Niederschlagswasser mehr aufnehmen, so urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 23/17), dann handle es sich nicht um einen Rückstauschaden.
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