Erbschaftskauf

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Erbschaftskauf

10.01.2018


- für die Nachlassverbindlichkeiten haften Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner (§ 2382 Absatz 1 Satz 1 BGB); im Innenverhältnis kann der Verkäufer jedoch beim Käufer Regress nehmen (§ 2378 Absatz 1 BGB).

Die Vorschriften über den Erbschaftskauf gelten entsprechend für einen Erbschaftsweiterverkauf oder die Erbschaftsschenkung.

Praxistipp:
Ganz persönliche Gegenstände wie Familienbilder oder Dokumente werden bei dem Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages in der Regel nicht mitveräußert.

Sind Sie ein potentieller Käufer/Verkäufer? Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

 

Pressekontakt:

Bettina M. Rau-Franz
Telefon: 0201 81 09 50
Fax: 0201 / 81095 - 95
E-Mail: kontakt@franz-partner.de

 

Unternehmen

Roland Franz & Partner
Moltkeplatz 1
45138 Essen

Internet: www.franz-partner.de

 

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