Erbschaftskauf
- für die Nachlassverbindlichkeiten haften Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner (§ 2382 Absatz 1 Satz 1 BGB); im Innenverhältnis kann der Verkäufer jedoch beim Käufer Regress nehmen (§ 2378 Absatz 1 BGB).
Die Vorschriften über den Erbschaftskauf gelten entsprechend für einen Erbschaftsweiterverkauf oder die Erbschaftsschenkung.
Praxistipp:
Ganz persönliche Gegenstände wie Familienbilder oder Dokumente werden bei dem Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages in der Regel nicht mitveräußert.
Sind Sie ein potentieller Käufer/Verkäufer? Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.
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