Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen aufschlüsseln - Mietrecht
Das Urteil: Das Landgericht Berlin gab nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice dem Mieter Recht. Der Mieter habe Anspruch auf eine Aufschlüsselung der ihm berechneten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Vermieter müsse ihm zwar keine gesonderte Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen oder ihn gar steuerlich beraten, welche Kosten er absetzen könne. Zumindest müsse aber aus der Betriebskostenabrechnung hervorgehen, welche Kosten bei den einzelnen Positionen für Arbeit und welche für Material angefallen seien. Es sei eine Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, dem Mieter die Inanspruchnahme dieses Steuervorteils zu ermöglichen. Dies dürfe den Mieter nichts kosten. Auch müsse sich der Mieter nicht darauf verweisen lassen, dass er im Büro des Vermieters Einblick in die Belege nehmen und daraus die erforderlichen Informationen gewinnen könne. Das Gericht stufte die Vertragsklausel, mit der sich der Vermieter von der Pflicht zur Aufschlüsselung der Betriebskosten befreien wollte, als unwirksam ein.
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