OLG Hamm: Versicherungsmakler trifft Überwachungspflicht bzgl. Zustandekommen des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages!
Das Oberlandesgericht Hamm setzte sich in seiner Entscheidung detailliert mit den Pflichten des Versicherungsmaklers aus dem Maklervertrag auseinander und äußerte sich dabei auch zur Rechtsnatur eines Versicherungsmaklervertrages. Dias OLG Hamm bekräftigte dabei, dass es sich bei einem zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsnehmer geschlossene Maklervertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Aus diesem Dauerschuldverhältnis ist der Versicherungsmakler eben auch zur Überwachung und zur versicherungstechnischen Betreuung der vermittelten Verträge verpflichtet. Als treuhänderähnlicher Sachwalter hat der Versicherungsmakler daher auch das Zustandekommen des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages zu kontrollieren. Das OLG Hamm sah daher eine Haftung des Versicherungsmaklers als gegeben.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg und vertritt dort regelmäßig Versicherungsmakler in Haftungsfällen. Nähere Informationen erhalten Sie unter http://joehnke-reichow.de/anwaltsprofil/rechtsanwalt-reichow/
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08.02.2018 ausführlich zum Thema Maklerhaftung. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie unter http://joehnke-reichow.de/vermittler-kongress-2018/
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