Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen: …

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Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen: Muss der Versicherer leisten (OLG München)?

21.11.2017

Leitungswasser im Sinne der vorgenannten Bedingung liegt vor, wenn Wasser, das aus fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist (§1 Nr. 2a und b) AWB). Dieses war vorliegend gerade nicht der Fall, da ein Rohrbruch nicht vorlag. Hier war das Leistungswasser nicht bestimmungswidrig ausgetreten, da es beim Duschen bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf hervortrat. Das Leistungswasser ist hier bestimmungswidrig durch undichte Fugen und Risse in den Fliesen in das Mauerwerk eingetreten.

Der bestimmungswidrige Wassereintritt in das Mauerwerk ist jedoch kein versicherter Schaden. Auch handelt es sich dabei nicht um einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus einer fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung. Vorliegend lagen Risse in den Fliesen vor. Damit war das Fliesenwerk undicht und Wasser konnte bestimmungswidrig austreten. Bei diesem Fliesenboden handelt es sich jedoch um keine fest mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung der Wasserversorgung. Aus diesem Grunde ist auch nicht Wasser aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten.

Hinweis für die Praxis:

Die vorliegende Entscheidung des OLG München überzeugt im Ergebnis, denn sie zeigt die nachvollziehbare Schlussfolgerung des LG München I auf, welches einen versicherten Schaden ablehnt. Zwar handelt es sich vorliegend um einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt. Dieser ist jedoch nicht versichert, denn vorliegend trat kein Wasser bestimmungswidrig aus einem Duschkopf aus, sondern aus einem gefliesten Mauerwerk, was wiederum nicht einen Fall bestimmungswidrigen Austritts von Wasser aus einer fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung darstellte.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die u.a. Bereiche der Sachversicherungen spezialisiert. Die Kanzlei informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08.02.2018 ausführlich zur Thematik der Wohngebäudeversicherungen. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie unter www.vermittler-kongress.de.

 

Pressekontakt:

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Telefon: 040 - 34 80 97 50
E-Mail: joehnke@joehnke-reichow.de

 

Unternehmen

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Großneumarkt 20
20459 Hamburg

Internet: www.joehnke-reichow.de

 

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