Wer erbt die Lebensversicherung des Erblassers?
So hat der BGH beispielsweise in seinem Urteil vom 22. Juli 2015 – IV ZR 437/14 – die Formulierung des Versicherungsnehmers „der verwitwete Ehegatte“ ausgelegt mit dem Ergebnis, dass auch im Falle einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers - der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte - weiterhin bezugsberechtigt sein sollte.
Fazit: „Nur wer spricht kann gehört werden“, ist nicht immer richtig, vielmehr sollte es heißen: „Wer klar und deutlich spricht wird gehört!“.
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