Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Bank
Klausel 8:
Für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder stellt die Bank ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung.
In seinen Entscheidungsgründen führte der BGH insbesondere aus, dass die obigen Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren seien und die Bankkunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligen.
So könne insbesondere ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in den Klauseln 1-5 ebenso wenig erhoben werden, wie das Entgelt in Klausel 6, dies müsse regelmäßig unentgeltlich erfolgen. Ähnliches gilt für die Klauseln 7 und 8, darin wälze die Bank vielmehr in unzulässiger Weise den Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab.
Die Entscheidung des BGH stellt ein Paradebeispiel dafür dar, dass auch „das Kleingedruckte“ stets ernst zu nehmen ist, denn auch die unscheinbarsten Regelungen können in der Summe insbesondere für Verbraucher zu spürbaren Nachteilen führen.
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