Sturmschaden auf dem Firmenparkplatz – wer haftet? Arbeitsrecht
Bei einem Sturm mit Windstärke neun liege kein unabwendbares Ereignis vor, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen möglich seien. Der Mitarbeiter habe keine Mitschuld an dem Schaden. Er habe sein Auto um sieben Uhr morgens abgestellt und sich dann sofort ganztags in den Außeneinsatz begeben. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen treffe, um ihr Betriebsgelände zu sichern.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2017, Az. 9 Sa 42/17
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