Gebäudeversicherung: Kein Leitungswasserschaden bei Wasseraustritt aus einem Regenfallrohr (OLG Hamm)
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und welche Schäden an versicherten Sachen durch den Wassereintritt in den Kellerraum entstanden sind. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass die durchgeführten Maßnahmen einer Ertüchtigung der Regenwasserableitung am versicherten Gebäude dienten. Dabei handelt es sich um Schadensverhütungsmaßnahmen.
Ein versicherter Leitungswasserschaden liegt damit nicht vor, denn entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1 b) VGB 2014 nur Sachen, die „durch (...) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (...) zerstört oder beschädigt werden“. Ein Leitungswasserschaden i. S. v. § 4 Ziffer 1 b) 1. Fall VGB 2014 war damit nicht schlüssig dargelegt, denn Leitungswasser ist nur Wasser, welches bestimmungswidrig aus den in § 6 Ziffer 1 VGB 2014 genannten Einrichtungen ausgetreten ist.
Ebenso wenig ist das Drainagerohr ein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit a VGB 2014, denn in das Drainagerohr wurde lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diente.
Auswirkungen für die Praxis:
Im Ergebnis ist der Hinweisbeschluss des OLG Hamm überzeugend. Es war vorliegend nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass das Regenfallrohr nebst Einlauf eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung i. S. d. § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 darstelle. Anders als in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall (Urt. v. 28.1.2011, Az. 10 U 238/10) setzt § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 voraus, dass die fragliche Einrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden ist. Dies lässt sich weder für das Regenfallrohr noch für die angeschlossene Drainageleitung bejahen, denn die Klägerin trägt nicht vor, dass und wie das Rohr- und Leitungssystem der Dachentwässerung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sei. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Regenwasser zusammen mit dem Brauchwasser abgeleitet wird.
Damit handelt es sich bei dem aus dem Drainagerohr ausgetretenen Wasser lediglich um Regenwasser, nicht aber um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen. Folgerichtig war der Wohngebäudeversicherer nicht eintrittspflichtig.
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