Rente mit 63 – Wer gehört …

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Rente mit 63 – Wer gehört dazu? ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über Voraussetzungen für die Frührente

18.05.2017

Kann man trotz Arbeitslosengeld I in die Frührente gehen?
RA Tobias Klingelhöfer: Ja, das geht. Erhielt der zukünftige Rentner eine Zeit lang Arbeitslosengeld I, fließt diese Zeit in die nötigen 45 Beitragsjahre mit ein. Der Gesetzgeber rechnet diese Zeiträume zeitlich unbegrenzt an. Es ist gleich, ob der Versicherte in seinem Leben insgesamt zwei, fünf oder sieben Jahre Arbeitslosengeld I bezog. Allerdings möchte ich auf eine Ausnahme hinweisen: Liegt der Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, zählt diese Zeit nicht zu den notwendigen Pflichtjahren. Es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Ganz wichtig ist auch, dass für die Rente mit 63 ausschließlich Zeiten von Arbeitslosengeld I zu den Pflichtzeiten dazuzählen. Zeiten von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II finden keine Berücksichtigung.

Was ist, wenn ich ohne 45 Beitragsjahre mit 63 in Rente gehen möchte?
RA Tobias Klingelhöfer: Wer keine 45 Beitragsjahre gesammelt hat, kann natürlich ebenfalls mit 63 in Rente gehen. Dann muss der Versicherte aber 35 Versicherungsjahre vorweisen und mit Rentenkürzungen rechnen. Diese belaufen sich auf 0,3 Prozent für jeden Monat, den er früher in den Ruhestand geht. Wenn also jemand, für den die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt, mit 63 abdanken möchte, erwarten ihn Abschläge von 14,4 Prozent. Bei regulären monatlichen Altersbezügen von 1.000 Euro wären das 144 Euro weniger pro Monat und 1728 Euro weniger pro Jahr.

Wie wird meine Rente besteuert?
RA Tobias Klingelhöfer: Mit dem Alterseinkünftegesetz steigt die Besteuerung der Renteneinkünfte seit 2005 kontinuierlich. Das Finanzamt setzt dabei einen bestimmten Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen an. Und dieser zu besteuernde Teil erhöht sich von Jahr zu Jahr schrittweise. Beansprucht ein besonders langjährig Beschäftigter die Rente mit 63 im Jahr 2017, versteuert das Finanzamt 74 Prozent seiner Altersbezüge. Geht er erst 2020 in den Ruhestand, sind es 80 Prozent, die es zu versteuern gilt. Im Jahr 2040 liegt der zu versteuernde Anteil bei 100 Prozent.

Ist ein Nebenverdienst als Frührentner erlaubt?
RA Tobias Klingelhöfer: Ja. Damit aber keine Kürzungen bei der Rente ab 63 anfallen, darf der Rentner derzeit bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Dieser Betrag kann zweimal im Jahr doppelt so hoch ausfallen. In allen anderen Fällen kürzt die Rentenversicherung die Rente je nach Höhe des Einkommens aus dem Nebenjob auf zwei Drittel, die Hälfte, ein Drittel oder sogar auf Null. Ab 1. Juli 2017 gelten etwas flexiblere Regeln: Rentner dürfen dann bis zu 6.300 Euro im Jahr ohne Anrechnung hinzuverdienen. Einkommen, das darüber liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, fließt der Hinzuverdienst dann ohne Abzüge in die eigene Tasche.

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