Irrtümer im Straßenverkehr - Die gängigsten Mythen
Auch beim Thema Parkplatz gibt es so manchen Irrglauben: Was zum Beispiel gilt bei Mutter-Kind-Parkplätzen? Droht Fahrern, die dort widerrechtlich ihren Wagen abstellen, ein Bußgeld? Und welche Regeln sollten Autofahrer generell auf Parkplätzen kennen?
Betreiber von Parkplätzen oder Parkhäusern richten häufig Flächen für Eltern mit Kindern ein, um ihnen etwas mehr Raum zum Ein- und Aussteigen zu geben. Das Zusatzschild mit Vater, Mutter und Kinderwagen ist aber nicht im Verkehrszeichenkatalog eingetragen. Daher droht bei Missachtung auch kein Bußgeld. Handelt es sich um einen privaten Parkplatz, ist die Polizei ohnehin nicht für die Wahrung der Verkehrsordnung zuständig. Allerdings hat der Hausherr die Möglichkeit, Regeln aufzustellen, und Autos der Fahrer, die dagegen verstoßen, abschleppen zu lassen. Auch bei Unfällen auf Parkplätzen von Geschäften stellt sich immer wieder die Frage, welche Regeln hier gelten. Ist der Parkplatz für die Allgemeinheit zugänglich, gilt grundsätzlich die StVO – unabhängig davon, ob dies ausgeschildert ist. So gilt auch hier generell das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme. „Rechts vor links“ allerdings nicht, denn die Gerichte sehen sich kreuzende Fahrspuren auf Parkplätzen nicht als Straßenkreuzung an. Übrigens hat bei einer freien Parklücke derjenige Vorrang, der sie zuerst erreicht. Fahrer, die in der Hoffnung auf einen Stellplatz für ihr Auto in der Nähe warten, haben kein Vorrecht darauf. Wenn ein anderer Fahrer kommt und ihnen die freiwerdende Bucht wegschnappt, müssen sie das hinnehmen – außer sie haben direkt vor dieser Lücke gewartet, so eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 5 Ss 462/91). Wer denkt, er kann sich einfach auf den Parkplatz stellen und ihn so zum Beispiel für den Ehepartner freihalten, liegt ebenso falsch: Nur Fahrzeuge können Parklücken besetzen, keine Menschen.
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