Verschmutzt rein – zerkratzt raus? Was Autofahrer bei Schäden durch Waschanlagen wissen sollten
Bedienhinweise beachten
Besonders wichtig ist, dass der Kunde nicht nur die Bedienungsanleitung der Waschanlage liest, sondern auch einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers wirft. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Erlangen (Az. 2 C 2163/01) müssen diese an der Kasse aushängen. Denn dort schließen Kunde und Anlagenbetreiber rechtlich gesehen den Vertrag über das Waschen des Autos. Viele AGB enthalten Haftungsausschlüsse. „Einen Haftungsausschluss, nach dem der Betreiber für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile wie zum Beispiel Zierleisten, Spiegel oder Antennen nur bei grober Fahrlässigkeit haftet, hat der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 133/03) für unwirksam erklärt”, so der Hinweis von Michaela Rassat.
Wichtige Schritte bei Schäden
Betreiber einer Waschanlage sind verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um Beschädigungen an den zu waschenden Fahrzeugen zu vermeiden. Die Waschanlage muss demnach sowohl technisch als auch in puncto Sicherheit auf dem aktuellen Stand sein. „Kommt es dennoch zu einem Schaden an einem Auto, dann muss zunächst der Autohalter nachweisen, dass der Betreiber dafür verantwortlich ist”, erklärt die D.A.S. Expertin und verweist dazu auf ein Urteil des Landgerichts Detmold (Az. 10 S 172/11). Daher sollten Autohalter unmittelbar nach der Wäsche das Fahrzeug sofort auf Kratzer, Dellen oder abgerissene Teile überprüfen. Gibt es einen Schaden, dann gilt: Sofort einen Mitarbeiter der Waschanlage darüber informieren. Hilfreich können dabei Fotos und Zeugen sein, die belegen, dass die Schäden am Auto vor der Wäsche nicht vorhanden waren. Deshalb lohnt es sich, den Zustand des Fahrzeugs vor einem Waschgang mit Bildern zu dokumentieren. Verursacht ein Autofahrer aufgrund eines Fehlverhaltens einen Schaden, dann haftet er auch für die Folgen. So haben beispielsweise die Landgerichte Kleve (Az. 5 S 146/15) und Berlin (Az. 52 S 19/16) in zwei Urteilen zu Auffahrunfällen in Waschstraßen die Autofahrer in der Verantwortung gesehen, nicht die Waschanlagenbetreiber. Diese haften, wenn der Schaden nachweislich durch den Waschvorgang verursacht wurde.
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