ARAG Recht schnell… Aktuelle Urteile auf einen Blick
Keine Geldbuße trotz Handy am Steuer
Wer bereits vor Antritt der Fahrt telefoniert und sein Telefonat sodann während der Fahrt mit Handy in der Hand fortsetzt, muss laut ARAG unter Umständen keine Geldbuße zahlen. Der betroffene Autofahrer telefonierte bereits vor Fahrtantritt mit seinem Smartphone. Telefonierend stieg er in das Auto ein und startete den Motor. Dabei stellte sein Mobiltelefon selbsttätig über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her, so dass das Telefonat während der Fahrt über die Freisprechanlage fortgeführt wurde. Dabei hatte der Autofahrer vergessen, das Mobiltelefon wegzulegen und hielt dieses weiterhin in der Hand. Gegen die Verurteilung wegen der "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt" wehrte sich der Autofahrer – mit Erfolg! Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Handys, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. In der aktuellen Fassung heißt es, dass ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Somit erfasst das Verbot nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen, Daher ist die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine "Benutzung", wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss, erläutern ARAG Experten die Argumentation des Gerichts (OLG Stuttgart, AZ 4 Ss 212/16).
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Über ARAG
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