Erbverzicht gegen Sportwagen ist sittenwidrig - …

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Erbverzicht gegen Sportwagen ist sittenwidrig - Erbrecht

31.01.2017

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die Vereinbarung für unwirksam. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice störte das Gericht insbesondere, dass es sich nur scheinbar um einen Erbverzicht gegen Abfindung handelte. Denn der Erbverzicht galt ohne Bedingungen und ab sofort, während die Überlassung des Sportwagens an weitere Voraussetzungen geknüpft war. Könne der Sohn eine davon nicht erfüllen, habe er ohne jegliche Abfindung auf sein Erbe verzichtet. Auch wenn er das Auto bekomme, sei dieses dann sieben Jahre älter und deutlich im Wert gesunken. Dazu komme, dass die Vereinbarung einem 18-Jährigen, der gerade erst seine Ausbildung angefangen habe, keine Chance zur beruflichen Umorientierung lasse. Der Druck auf ihn wachse dadurch, dass er das Auto nur bei Erreichen der Bestnote bekomme. Das Gericht sah die Begründung des Vaters, dass er den Sohn nur zu beruflichem Ehrgeiz habe motivieren wollen, als vorgeschoben an. Dem geschäftserfahrenen Vater sei es in erster Linie darum gegangen, den Sohn gegen eine verhältnismäßig geringe oder gar keine Abfindung vom Erbe auszuschließen. Die allein vom Vater ausgearbeitete und dem Sohn als Geburtstagsüberraschung präsentierte Absprache sei sittenwidrig und unwirksam.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8. November 2016, Az. 10 U 36/15


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