Wenn Teenager über die Stränge schlagen …

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Wenn Teenager über die Stränge schlagen - Jugendlicher Übermut kann juristische Folgen haben

30.11.2016

DAS-Expertin-Michaela-Zientek-Rassat © D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG

DAS-Expertin-Michaela-Zientek-Rassat

Es fängt an zu regnen, da kommt gerade der Bus und das Geld reicht nicht mehr für das Ticket. In solchen Situationen lassen sich Jugendliche oft zum Schwarzfahren verleiten. Was passiert, wenn ein Kontrolleur sie erwischt? Müssen sie Strafe zahlen? Kann es auch strafrechtliche Folgen geben?
Mit dem Schwarzfahren ist es bei Jugendlichen so eine Sache: Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bei diesem Thema nicht. Ob sie das „erhöhte Beförderungsentgelt“ in Höhe von meist 40 Euro (Vertragsstrafe, § 340 BGB) zahlen müssen, entscheidet jedes Amtsgericht im Einzelfall. Meist aber scheitern die Verkehrsbetriebe mit ihren Forderungen. Hintergrund ist, dass Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Sie können ohne Genehmigung der Eltern keine Geschäfte abschließen, die sie finanziell benachteiligen (§ 107 BGB). Und auch dann, wenn die Eltern den Fahrkartenkauf genehmigt haben, ändert sich nichts – denn Schwarzfahrten sind von dieser Genehmigung nicht umfasst. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Bonn (Az. 4 C 521/08) entschieden, dass Minderjährige nicht in die Beförderungsbedingungen einwilligen können, wenn diese eine Strafzahlung vorsehen. Es kommt also kein Beförderungsvertrag zwischen dem Jugendlichen und dem Verkehrsunternehmen zustande – und ohne Vertrag gibt es keine Vertragsstrafe. Minderjährige sollten dies jedoch keineswegs als Freibrief verstehen, das Thema hat nämlich auch eine strafrechtliche Dimension: Wer ohne gültiges Ticket Bus oder Bahn fährt, erschleicht sich Leistungen (§ 265a StGB). In aller Regel passiert beim ersten Mal nicht viel. Im Wiederholungsfall aber kann Schwarzfahren auch bei Minderjährigen durchaus eine Strafanzeige nach sich ziehen – zudem kann der Verkehrsbetrieb notorischen Schwarzfahrern zeitweise Hausverbot erteilen.

 

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