Schmerzen allein sind für eine Berufsunfähigkeitsrente nicht ausreichend
Die rechtliche Würdigung des OLG Karlsruhe:
„Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht geführt.“
Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung auch Schmerzen, deren Ursache sich nicht klären lässt, in Betracht kommen. Es stellt sich jedoch das Problem der Beweisbarkeit, da es sich bei Schmerzen und deren Ausmaß um subjektive Empfindungen handelt. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 ABB über das Vorliegen einer Krankheit und einer damit verbundenen Unfähigkeit zur Berufsausübung hinaus eine dauerhaft ungünstige Prognose erfordert, die bei unklaren Schmerzen entsprechend erschwert ist. Gegebenenfalls kommt eine vermutete Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 ABB in Betracht, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren bisherigen Beruf auszuüben.
Vorliegend hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Schmerzen nach ihrem Ausmaß einer Berufsausübung entgegenstanden und entweder prognostisch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit erwarten ließen oder dieser Zustand zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen andauerte. Das hat sich nicht objektivieren und damit auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.
Praktische Bedeutung dieses Urteils:
Die rechtliche Herangehensweise des OLG und des LG ist nachvollziehbar und birgt keine neuen Erkenntnisse. Jedoch wird wieder einmal deutlich, wie schwierig es für den Versicherten ist, bei „Schmerzproblemen“ Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Der Versicherte ist in der Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, also der Berufsunfähigkeit. Dieses ist eine große Hürde, zumal Schmerzen kaum objektivierbar sind, da sie meist nur subjektiv empfunden werden.
Den Nachweis, dass subjektiv empfundene Schmerzen objektiv die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen, kann der Versicherungsnehmer im Wesentlichen auf zwei Wegen führen, nämlich entweder durch den Nachweis körperlicher (vorliegend insbesondere orthopädischer oder neurologischer) Ursachen oder durch den Nachweis psychischer bzw. psychosomatischer Bedingtheit, die ihrerseits Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Nachweis körperlicher Ursachen war dem Kläger hier nicht gelungen, psychische Ursachen hatte er nicht geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund ist den Versicherten stets anzuraten, sich frühzeitig von spezialisierten Rechtsanwälten für Berufsunfähigkeitsangelegenheiten Rat einzuholen, damit im Vorfeld ein gerichtliches Verfahren gut vorbereitet wird.
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