Pressemitteilung in Sachen Provisionsabgabeverbot der Interessengemeinschaft …

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Pressemitteilung in Sachen Provisionsabgabeverbot der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V., Berlin

24.10.2016

Wilfried E. Simon © IGVM

Wilfried E. Simon

Denn der BGH hatte am 2.12.2009 in seinem „Zweckbetrieb-Urteil“ entschieden:

... nach § 4 Nr. 11 UWG (Anm.: jetzt 3a UWG 2015) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.

„Nach unserer Auffassung sind diese Tatbestände beim nach wie vor geltenden Provisionsabgabeverbot gegeben“, resümiert Harald Banditt.

Das Gericht hat den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11.11.2016, 12.oo Uhr bestimmt. Auf die genaue Urteilsbegründung darf man also gespannt sein. Ob der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zulassen wird, bleibt abzuwarten - wird aber vom Berufungskläger eher bezweifelt.

Welche Auswirkungen wird die Entscheidung der Kölner Richter haben?

Durch die Deckelungen der Courtagen/Provisionen in der substitutiven Kranken- und insbesondere in der Lebensversicherung wurden die Erlöse der Vermittler jüngst um Teils bis zu 40% gemindert. Versicherungsvermittler sind jedoch - obwohl sie Kaufleute und Dienstleister sind - nach der derzeit herrschenden Meinung in der Literatur daran gehindert, wirksame Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern zu treffen, um sich ihre Aufwendungen für Bedarfs- und Risikoanalysen, Beratungen und Vermittlungen angemessen vergüten zu lassen. Denn nach dem Wortlaut des § 34d Abs. 1, Satz 4 GewO soll ein gesondertes Entgelt für Dienstleistungen der Versicherungsmakler nur gegenüber Nichtverbrauchern vereinbart werden können.

„Einerseits wird eine grundsätzliche Pflicht zur umfassenden Beratung vor der Versicherungsvermittlung im VVG gesetzlich normiert, für die der Dienstleister jedoch keine Vergütung verlangen darf, wenn einer umfassenden Bedarfsermittlung, Risiko- und Marktanalyse mit anschließender Beratung , Marktselektion und Beratung keine erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages folgt. Verkehrte Welt! Die Politik ist nun gefordert, Regelungen zu erlassen, wonach für erbrachte Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern angemessene Vergütungen rechtssicher vereinbart werden können“, fordert Wilfried E. Simon, 1. stv. Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V., Berlin (IGVM). Bereits in unserer Stellungnahme an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)  vom 23.5.2012 haben wir diese Forderung im Rahmen der Konsultation zum Provisionsabgabeverbot konkretisiert und für den Fall begründet, dass am Provisionsabgabeverbot nicht länger festgehalten werden solle. „Kaufleute haben das Grundrecht nach Artikel 12 Grundgesetz, ihre Dienstleistung eigenständig zu kalkulieren und dem, der deren Dienste in Anspruch nimmt, aufwandsbezogen in Rechnung zu stellen. Dieses Grundrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit mehrmals bestätigt“, so Simon. „Nur bei der Politik ist dies bislang offenbar noch nicht angekommen und wohl aus diesem Grunde gänzlich unberücksichtigt geblieben, was sich nun dringend ändern muss“.

(Mitgeteilt von Wilfried E. Simon am 23.10.2016)

 

Pressekontakt:

Wilfried E. Simon
Telefon: 02661 / 94 95 - 81
Fax: 02661-206458
E-Mail: wilfried.simon@igvm.de

 

Unternehmen

INTERESSENGEMEINSCHAFT DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER e.V. - (IGVM)
Zionskirchstr. 57
10119 Berlin

Internet: www.IGVM.de

 

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