Ungeliebtes Urlaubssouvenir: Knöllchen aus dem Ausland …

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Ungeliebtes Urlaubssouvenir: Knöllchen aus dem Ausland - Was deutsche Autofahrer über ausländische Bußgeldbescheide wissen sollten

05.09.2016

Einwände frühzeitig anmelden!
Obwohl das Bundesamt für Justiz das ausländische Bußgeld vollstreckt, prüft es nicht die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs. Will der betroffene Fahrzeughalter sich wehren, muss er selbst tätig werden. Grundsätzlich erhält er zuerst direkt von der zuständigen ausländischen Stelle einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen muss er dann bei dieser Stelle Einspruch einlegen – und zwar nach dem Verfahren und innerhalb der Fristen des jeweiligen Landes. Antwortet er nicht oder wird sein Einspruch abgelehnt, kann die ausländische Stelle den Bußgeldbescheid zur Vollstreckung an das Bundesamt für Justiz weiterleiten. Auch beim Bundesamt kann der Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Es folgt dann ein Verfahren beim deutschen Amtsgericht. Dieses prüft aber nur noch Formalien und nicht, ob der Tatvorwurf „Hand und Fuß" hat. Gründe für einen Einspruch gegenüber dem Bundesamt gibt es mehrere: Neben der Halterhaftung kann auch die Form des Bescheids Grund für einen Einspruch sein. So muss der ausländische Bescheid auf Deutsch verfasst sein. Eine Zahlungsaufforderung auf Spanisch zum Beispiel ist nicht zulässig. Komplizierter ist der Einspruch im Urlaubsland: Denn die Verfahrensordnung ist in jedem Staat anders. Beim Einspruch gilt zwar grundsätzlich, dass er in der Landessprache des Urlaubslandes verfasst sein muss, teilweise wird er aber auch auf Englisch akzeptiert. In manchen Ländern muss der Autohalter seinen Einwand persönlich bei der ausländischen Behörde geltend machen, in anderen reicht ein schriftlicher Einspruch. Daher kann es unter Umständen empfehlenswert sein, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

Erneute Einreise ins Urlaubsland?
Scheitert die Vollstreckung durch einen erfolgreichen Einspruch beim Bundesamt für Justiz, ist die Sache damit nicht aus der Welt: „Auch wenn ein ausländisches Knöllchen nicht vollstreckt werden konnte, bleibt der Verkehrsverstoß in den Akten des betreffenden Landes – und kann dem Fahrzeughalter beim nächsten Besuch noch immer Ärger machen”, warnt Michaela Rassat. Da reicht dann unter Umständen eine einfache Verkehrskontrolle oder eine Passkontrolle am Flughafen des Ziellandes, um ihn als „bekannten Verkehrssünder” zu identifizieren. Das gilt auch für einen Verkehrsverstoß, der in dem jeweiligen Land ein Fahrverbot zur Folge hat: Dieses wird zwar in Deutschland nicht umgesetzt. Allerdings muss der Betroffene damit rechnen, dass ihn die Behörden des Urlaubslands mit einem Fahrverbot belegen.

Rabatt bei schneller Bezahlung
Gibt es keinen Grund für einen Einspruch und der Bescheid ist gerechtfertigt, empfiehlt die D.A.S. Juristin, die Geldstrafe umgehend zu begleichen. In manchen Ländern bringt die schnelle Bezahlung innerhalb einer bestimmten Frist sogar Vorteile: So erlässt beispielsweise Spanien bis zu 50 Prozent der Geldstrafe, wenn der Betroffene innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Bescheids zahlt.

 

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Dr. Claudia Wagner
Telefon: 0211 477-2980
Fax: 0211 / 477 - 1511
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Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.

 

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