Berufsunfähigkeit: Verweisungstätigkeit und allgemeines Risiko des Arbeitsplatzverlustes
Die rechtliche Würdigung des OLG Hamm:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zum einen hat er den ihm obliegenden Beweis für die behauptete fehlende Gleichwertigkeit der Tätigkeit als stellvertretender Werkstattleiter mit derjenigen des Expedienten nicht erbracht:
„Übt der Versicherungsnehmer die Tätigkeit, auf die der Versicherer ihn verweisen will, jedoch tatsächlich aus (sog. konkrete Verweisung), obliegt es dem Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen, weil es an der Gleichwertigkeit des neuen Arbeitsplatzes fehlt, denn die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufs indiziert grundsätzlich die Wahrung der bisherigen Lebensstellung.“ (OLG Hamm, Urteil v. 06.06.2016, Az. I-6 U 222/15)
Das OLG stellte jedoch auch klar, dass Verweisungsberufe ausscheiden, deren Ausübung deutlich geringe Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf. Hierbei spielen auch die Wertschätzung der Berufstätigkeit in der Öffentlichkeit und die Vergütung eine Rolle.
Zudem entschied das OLG, dass eine Verweisung auf den Beruf als Expedienten auch deshalb nicht ausscheide, weil die Arbeitsstelle des Klägers infolge Kündigung im Juni 2015 wegegefallen sei und er als Expedient nach seiner Auffassung erheblich schlechtere Aussichten auf den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe. Dies könne bei der Frage hinsichtlich der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung keinerlei Berücksichtigung finden.
Für die Frage der Gleichwertigkeit im Rahmen der konkreten Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf komme es nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit, auf welche verwiesen werden soll, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt angeboten werde. Allein die tatsächliche Ausübung der Verweisungstätigkeit über einen prägenden Lebenszeitraum führe dazu, dass der bedingungsgemäße Versicherungsfall nicht eingetreten sei.
Praktische Bedeutung:
Dieses Urteil folgt der bereits bestehenden Rechtsprechung. Dass bestimmte BU-Versicherer teilweise ein Verweisungsrecht gegenüber ihrem Versicherungsnehmer haben, ist bekannt. Ebenfalls nicht neu ist, dass die Verweisungstätigkeit in Bezug auf eine soziale Wertschätzung und finanziell vergleichbar sein muss.
Das Urteil des OLG Hamm macht jedoch deutlich, dass die tatsächliche Möglichkeit der Tätigkeitsaufnahme im Sinne vor einer Arbeitsplatzverfügbarkeit nach der Verweisung keinerlei Bedeutung zukommt. Zu den Leistungspflichten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zählt eben nicht, dass der Versicherungsnehmer vor einem Arbeitsplatzverlust geschützt wird. Unerheblich ist, ob die Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt angeboten wird. Der Versicherer kann somit auf Tätigkeiten verweisen, welche in der räumlichen Region des Versicherungsnehmers nicht ausgeübt werden können mangels Arbeitsstellen.
Aus diesem Grunde sollten Versicherungsvermittler diesen Aspekt des „Risikos des Arbeitsplatzverlustes“ mit in die Berufsunfähigkeitsberatung nehmen und die Kunden in der Beratung darauf hinweisen, dass dieses in einem etwaigen Leistungsfall ohne Berücksichtigung bleiben wird. Viele Versicherte erliegen sonst dem Trugschluss, dass dieser Umstand zu einer vermeintlichen Leistungsberechtigung führt. Dem ist gerade nicht so.
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