Urlaub, Zwischenzeugnis, Abfindung: Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Verbreitete Irrtümer und wie die Rechtslage wirklich ist
Irrtum Nr. 3: „Abfindung bei Kündigung“
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung zusteht. Das ist leider mehr Wunschdenken als Realität, denn: „Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Unternehmen bei einer Kündigung zu einer Abfindung verpflichtet“, so die D.A.S. Expertin. „Wenn der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen.“ Bei einer unwirksamen Kündigung kann das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen, wenn das Vertrauensverhältnis durch den Rechtsstreit so stark zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Abfindungsanspruch auch bei einer rechtmäßigen Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erwerben kann: „Voraussetzung dafür ist neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine ausdrückliche betriebsbedingte Kündigung“, erläutert Michaela Rassat. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben die Zahlung einer Abfindung für den Fall versprechen, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1a Abs. 2 KSchG ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Weitere Ausnahmen sind vertragliche Regelungen: So können beispielsweise Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festlegen, dass der Mitarbeiter bei einer Kündigung eine Abfindung erhält.
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