Private Krankenversicherung: Zum Risikozuschlag und Leistungsausschluss beim Tarifwechsel nach § 204 VVG (BGH)
Die Bedeutung für die Praxis:
Der BGH urteilte in dem vorliegenden Fall erwartungsgemäß. Zwar ist ein Tarifwechselrecht gesetzlich in § 204 VVG normiert. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherer dadurch gezwungen wird den Tarifwechselantrag des Versicherungsnehmers „unverändert“ – dass heißt ohne Risikozuschlag und/oder Leistungsausschluss – anzunehmen. Dieses wäre auch unbillig. Zwar wurde das Tarifwechselrecht eingeführt um gerade älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres bisherigen Tarifs eine Möglichkeit zu geben etwaigen Kostenbelastungen in dem älteren Tarif entgegenzuwirken, also durch einen Wechsel in einen neueren Tarif. Dieses Recht steht dem Versicherungsnehmer jedoch nur und ausschließlich hinsichtlich etwaiger Kostensteigerungen zu. Es soll jedoch nicht vor risikogerechten Beiträgen schützen.
Es muss jedoch ebenfalls der Versicherer vor unwägbaren Gesundheitsrisiken der Versicherungsnehmer geschützt werden, denn ansonsten müsste der Versicherer eine andere Prämienkalkulation vornehmen. Diese würde wiederum der Versichertengemeinschaft auferlegt werden. Folglich erscheint es – im Gegenzuge zum Tarifwechselrecht des Versicherungsnehmers – billig, dem Versicherer auch das Recht einzuräumen für etwaige Mehrleistungen Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse zu verlangen.
Der Versicherer ist dabei jedoch nicht berechtigt, eine neue Gesundheitsprüfung beim Versicherungsnehmer vorzunehmen und auf deren Grundlage einen Leistungsausschluss oder Risikozuschlag zu verlangen.
Für die Praxis der Vermittler und der Versicherungsnehmer gibt dieses Urteil nunmehr Klarheit im Bereich des § 204 VVG, wenn gleich das Ergebnis zu erwarten war.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Telefon: 040 - 34 80 97 50
E-Mail: joehnke@joehnke-reichow.de
Unternehmen
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Großneumarkt 20
20459 Hamburg
Internet: www.joehnke-reichow.de