"PKV-Optimierung": Gegen das Urteil des LG Saarbrücken wurde nun Berufung zum OLG eingelegt!
Damit steht PKV-Optimierung weiterhin juristisch auf dem Prüfstand!
Mithin steht fest: die Tarifoptimierung steht juristisch gesehen seitens der Gerichte auf dem Prüfstand. Ob Versicherungsberater nach § 34e GewO oder Versicherungsmakler nach § 34d GewO: eine "Recherche" von Tarifen nach dem "Erfolgshonorarmodell" wäre damit ausgeschlossen. Auch fehlt es an dem - von dem Makler - geschuldetem Vermittlungserfolg bei einer reinen „Recherche“, da lediglich und ausschließlich ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers auf Inhaltsänderung seines bestehenden und bestehenbleibenden Krankenversicherungsvertrags besteht, jedoch kein neuer Vertrag vermittelt wird.
Mit der Entscheidung des BGH wurden bereits "Weichen" gestellt. Es bleibt abzuwarten wie das OLG Saarbücken diese Entscheidung in den dort vorliegenden Sachverhalt mit einfließen lässt. Jedenfalls: es bleibt spannend im Bereich der PKV!
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird weiter berichten.
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