AfW: Rentenpflicht für Poolmakler? Unsinn!
Fazit: Das Urteil ist als grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung anzusehen. Das LSG Bayern kam offenbar wegen einer unvollständigen bzw. fehlerhaften Berücksichtigung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool und zwischen Makler und Maklerkunden zur Annahme der Rentenversicherungspflicht für den Makler. Dabei ist das LSG Bayern auch, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, wegen dieser fehlenden Kenntnisse von falschen Tatsachen und Annahmen ausgegangen, die es der Entscheidung in wesentlichen Teilen zugrunde gelegt hat. Wir werten das Urteil als einen Einzelfall, der sich in der weiteren Rechtsprechung zu diesem Thema so nicht wiederfinden sollte. Unbedingt sollte gegen Bescheide, die sich in Zukunft auf dieses Urteil beziehen oder deren Inhalt übernehmen, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Anzumerken ist übrigens auch die fehlende Relevanz für den größten Teil der Maklerschaft. Denn nur diejenigen Makler, die regelmäßig mindestens 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Pool erhalten, betrifft überhaupt das hier angesprochene Problem der vermeintlichen Rentenversicherungspflicht.
Verfasser: Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Geschäftsführender Vorstand des AfW
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