Steuerliche Behandlung des Fuhrparks Teil 1: Nutzung durch Unternehmer, Freiberufler und Mitunternehmer
Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH)
1. Anschein der Privatnutzung
Es darf die private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs nicht einfach so unterstellt werden, vor allem, wenn sich im Privatvermögen eines Unternehmers ein gleichwertiges Fahrzeug befindet, das ihm für Privatfahrten zur Verfügung steht. Selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist dann der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, entkräftet. In dem vom BFH entschiedenen Fall befand sich im Betriebsvermögen eines Unternehmers ein Porsche 911 und in seinem Privatvermögen ein Porsche 928. Das heißt: gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen können ein wichtiges Argument gegen eine unterstellte Privatnutzung und damit gegen die Anwendung der 1-%-Regelung darstellen.
Hinweis: Teilen Sie es unbedingt Ihrem Steuerberater mit, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr privates Fahrzeug dem betrieblichen Pkw gleichwertig ist. Er wird das gerne für Sie überprüfen und die Finanzverwaltung dann gegebenenfalls auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung hinweisen.
2. Eignung zur Privatnutzung
Nicht alle Fahrzeuge des Fuhrparks eignen sich zur Privatnutzung, BFH - Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07. Bei einem Fahrzeug, das im hinteren Bereich verblechte Fenster und statt Rücksitzen eingebaute Material- und Werkzeugschränke hat (Kastenwagen), ist die Privatnutzung ausgeschlossen. Ein Privatanteil ist für solche Fahrzeuge nicht anzusetzen, selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. (Hierzu auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011, Az. K 4126/09, EFG 2011 S. 1410.)
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