Provisionsstreitigkeiten des Handelsvertreters: Ein Praxisbeispiel
Seitens des Handelsvertreters ist es nun daran entweder die Unschlüssigkeit der Abrechnungen zu rügen und/oder einzelne Provisionsbuchungen, insbesondere zu Stornierungen qualifiziert anzugreifen. Hierzu ist detailliert zu bestreiten, welche Stornierungen unrechtmäßig sind (z.B. weil keine Stornogefahrmitteilungen versendet worden sind und auch keine Nachbearbeitung durch den Versicherer selbst erfolgt ist) und welche Buchungen rechnerisch nicht nachvollzogen werden können.
Gelingt dem Handelsvertreter dies, so ist wiederum der Versicherer gehalten, in jedem Einzelfall die Provisionsrückzahlungsansprüche rechnerisch nachvollziehbar zu belegen und auch die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Buchung nachzuweisen. Dies ist i.d.R. sehr aufwendig, da für jede Einzelbuchung umfangreiche Berechnungen vorzunehmen sind und ggf. auch der einzelne Versicherungsnehmer als Zeuge gehört werden muss, um festzustellen, ob tatsächlich seitens des Versicherers eine Nachbearbeitung stattgefunden hat.
Aufgrund der Besonderheiten der Prozessführung sind sowohl Handelsvertreter als auch Vertriebsgesellschaften gut beraten, wenn sie sich für entsprechende Verfahren eines im Handelsvertreterrechts spezialisierten Anwaltes bedienen. Gerne steht auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hierfür zur Verfügung.
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