Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Das LAG sieht auch keine Verletzung von § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG. Danach dürfen Fachkräfte für Arbeitssicherheit wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Auch der Ausspruch einer Kündigung könne eine Benachteiligung darstellen. Erforderlich sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Erfüllung der Aufgaben; bloße Mitursächlichkeit genüge nicht. Dafür, dass die Erfüllung der Aufgaben zur Kündigung geführt habe, liege die Beweislast beim Arbeitnehmer.
Bei einem Interessenausgleich mit Namensliste, bei dem die Betriebsbedingtheit gesetzlich vermutet würde, müsste der klagende Arbeitnehmer schon besonders aussagekräftige Indizien dafür vortragen, dass der Arbeitgeber nur wegen der Ausübung seiner Aufgabe als Arbeitssicherheitsfachkraft kündigen wolle.
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