Kollegen, Klamotten und andere Kämpfe / …

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Kollegen, Klamotten und andere Kämpfe / Rechtstipps für einen entspannten Arbeitsalltag

16.02.2016

Wenn der kleine Hunger kommt – Schreibtisch-Snack erlaubt?
Um keine Zeit zu verlieren, verlegen viele Mitarbeiter die Mittagspause einfach an den Schreibtisch, was einige Chefs gar nicht gern sehen – oder sogar verbieten. Darf der Chef den Snack vor dem PC untersagen? „Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden habe ich einen Mindestanspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, seine Mitarbeiter anzuhalten, die Pause auch wirklich zu machen. Und während dieser Pause können diese (fast) alles machen, was sie wollen“, gibt der Anwalt grünes Licht. Prinzipiell dürfe man also auch vor dem PC essen – es sei denn, es existierte eine Betriebsordnung, die etwas anderes regelt. „Allerdings sollte man während des Essens dann nicht weiter am PC arbeiten, da es in diesem Fall ja keine Pause wäre“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Wer zuerst kommt – darf auch zuerst urlauben?
Schon Ende des Jahres reservieren sich einige Kollegen vorsorglich alle Brückentage oder gleich schon mal die Sommerferien des Folgejahres – schließlich haben sie schulpflichtige Kinder. Haben kinderlose Arbeitnehmer hier partout das Nachsehen? Rechtsanwalt Mudter erklärt: „Die Grundregel ist, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, aber nicht auf eine konkrete Lage des Urlaubs. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass dringende Belange oder Urlaubswünsche von Kollegen, die aus sozialen Gründen Vorrang haben, dem entgegenstehen.“ Heißt: Der Arbeitgeber müsse immer abwägen, welcher Arbeitnehmer den Urlaub in den Sommerferien nach sozialen Gesichtspunkten am ehesten benötigt. In der betrieblichen Praxis seien dies oft Kollegen, die Kinder haben. Werde dadurch ein kinderloser Arbeitnehmer jahrelang benachteiligt, müsse der Arbeitgeber allerdings auch mal zu dessen Gunsten entscheiden. „Auch bei der Vergabe von Brückentagen muss der Arbeitgeber jeden einmal berücksichtigen. Macht er dies nicht, kann man die Lage des Urlaubs vor dem Arbeitsgericht einklagen. Zuerst sollte man aber versuchen, die Kollegen anzusprechen und einen Kompromiss zu finden“, rät der Anwalt.

 

 

Pressekontakt:

Dr. Jan Vaterrodt
Telefon: 0221 / 8277 - 1590
Fax: 0221 / 8277 - 17 - 1590
E-Mail: presse@roland-gruppe.de

 

Unternehmen

ROLAND - Gruppe
Deutz - Kalker Straße 46
50679 Köln

Internet: www.roland-rechtsschutz.de

 

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