Steuerliche Behandlung des Fuhrparks

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Steuerliche Behandlung des Fuhrparks

20.01.2016

Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter Roland Franz & Partner

Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH)

1.    Anschein der Privatnutzung

 

Es darf die private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs nicht einfach so unterstellt werden, vor allem, wenn sich im Privatvermögen eines Unternehmers ein gleichwertiges Fahrzeug befindet, das ihm für Privatfahrten zur Verfügung steht. Selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist dann der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, entkräftet. In dem vom BFH entschiedenen Fall befand sich im Betriebsvermögen eines Unternehmers ein Porsche 911 und in seinem Privatvermögen ein Porsche 928. Das heißt:  gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen können ein wichtiges Argument gegen eine unterstellte Privatnutzung und damit gegen die Anwendung der 1-%-Regelung darstellen.

 

Hinweis: Teilen Sie es unbedingt Ihrem Steuerberater mit, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr privates Fahrzeug dem betrieblichen Pkw gleichwertig ist. Er wird das gerne für Sie überprüfen und die Finanzverwaltung dann gegebenenfalls auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung hinweisen.

2.    Eignung zur Privatnutzung

Nicht alle Fahrzeuge des Fuhrparks eignen sich zur Privatnutzung, BFH - Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07. Bei einem Fahrzeug, das im hinteren Bereich verblechte Fenster und statt Rücksitzen eingebaute Material- und Werkzeugschränke hat (Kastenwagen), ist die Privatnutzung ausgeschlossen. Ein Privatanteil ist für solche Fahrzeuge nicht anzusetzen, selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. (Hierzu auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011, Az. K 4126/09, EFG 2011 S. 1410.)

 

 

Über Roland Franz& Partner

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

 

 

Pressekontakt:

Bettina M. Rau-Franz
Telefon: 0201 81 09 50
Fax: 0201 / 81095 - 95
E-Mail: kontakt@franz-partner.de

 

Unternehmen

Roland Franz & Partner
Moltkeplatz 1
45138 Essen

Internet: www.franz-partner.de

 

Pressekontakt:

Dr. Alfried Große
Telefon: 0201 / 84195 - 94
Fax: 0201 / 84195 - 50
E-Mail: ag@publicity-experte.de

 

Unternehmen

GBS - Die PublicityExperten
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen

Internet: gbs2004.de

 

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