FinVermV: BCA AG sieht sich optimal …

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FinVermV: BCA AG sieht sich optimal für die Zukunft gerüstet

23.11.2018

Stringent setzt der kürzlich vorgestellte Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die bekannten Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II um. Folglich werden sich Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO auf mehr Beratungs- und Vermittlungsaufwand einstellen müssen.

Stringent setzt der kürzlich vorgestellte Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die bekannten Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II um. Folglich werden sich Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO auf mehr Beratungs- und Vermittlungsaufwand einstellen müssen. Mehr noch: Einzelne Vorgaben, wie die geforderte Telefonaufzeichnung für Beratungsgespräche, bedeutet für das Gros der Vermittler die Umstellung etablierter Geschäftsprozesse. Nicht nur betreffend kommender FinVermV-Vorgaben erhalten Berater hierbei effiziente Hilfestellungen durch die BCA AG. Dank hauseigener BfV Bank für Vermögen AG und entsprechender MiFID II-Expertise sieht sich der Full-Service-Dienstleister aus Oberursel bestens für die kommenden Anforderungen gewappnet.

Positive wie negative Aspekte bringt der letzte Stand des Entwurfs zur überarbeiteten FinVermV für Investmentvermittler mit sich. Vorteilhaft für den freien Vertrieb ist es in diesem Zusammenhang, dass die verschärften Vorgaben aus MiFID II beim Thema Vergütung nicht übernommen werden sollen. Demnach bleiben etablierte Provisionsmodelle für Vermittler nach § 34f GewO generell möglich, sofern sich die Zuwendungen nicht negativ auf die Vermittlungs- und Beratungsqualität auswirken. Anders als es die strenge Vorschrift der MiFID II für Banken und Sparkassen vorsieht, können freie Vermittler somit Provisionen annehmen, ohne dass diese direkt zur Qualitätsverbesserung verwendet werden müssen. 

Demgegenüber sieht der Entwurf betreffend Aufzeichnungspflichten in der Anlageberatung keinen Unterschied zwischen Kreditinstituten und freien Vermittlern vor: Ebenso wie die Vertriebskanäle der Banken und Sparkassen müssen 34f-Vermittler hinsichtlich Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen künftig sämtliche Telefongespräche und die elektronische Kommunikation aufzeichnen. Ergänzend hierzu wird Vermittlern an dieser Stelle (zumindest bisherig) keine Übergangsfrist in Aussicht gestellt. Dazu folgt der Entwurf in vielen Punkten der MiFID II Regulierung. So dürften etwa die nun enthaltenen Vorgaben zur Offenlegung von Interessenkonflikten oder die neuen Product-Governance-Regeln für viele Vermittler mit mehr Pflichten und der Überprüfung sowie etwaiger Anpassung bestehender Beratungs- und Verhandlungsprozesse einhergehen. 

Die BCA AG sieht sich diesbezüglich als wertvoller Unterstützer für den freien Vertrieb und in Sachen FinVermV-Umsetzung als einziger Pool mit hauseigener BfV Bank für Vermögen AG optimal für die Zukunft aufgestellt: „Da sich bekanntermaßen eine Bank hinsichtlich Regulierungsvorgaben in der Regel früher – als etwa ein Pool – den Anforderungen stellen muss, sind wir in Sachen FinVermV bestmöglich vorbereitet und lassen so die MiFID II-Expertise unserer Bank kontinuierlich ins ganze Unternehmen einfließen“, so Dr. Frank Ulbricht, Vorstand BCA AG und BfV Bank für Vermögen AG. 

So ermöglicht das BCA-Angebot, dass 34f-Vermittler ihre Finanzanlageberatungsprozesse regulierungskonform und effizient halten können. Beispielhaft stellt die BCA AG Lösungen bezüglich lückenloser Beratungsdokumentation, regulierungskonformer Zielmarktbestimmung für Finanzprodukte sowie verschärfter Offenlegungspflichten zu Kostentransparenz bereit. Nicht nur bei Fragen rund um die FinVermV profitieren Vermittler zudem von der Expertise des BCA-Investment-Support-Teams. Ebenfalls gut zu wissen: Bereits heute ermöglicht die BCA AG eine fernmündliche Aufzeichnungslösung, die den in MiFID II vorgeschriebenen Anforderungen betreffend Beratungsdokumentation gebührend Rechnung trägt. Das Tool kann zugleich genutzt werden, ohne dass der Vermittler seine bestehende Telefoninfrastruktur eigens dafür anpassen muss. 

 

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