Serie: Schadensfall des Monats September 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Eigentlich weg und dennoch da – ein Selbstbehalt, der störrisch war.

Dr. Oliver Fröhlich
Wie wichtig Wiedervorlagen sind, merkt man erst, wenn man sie zu setzen vergisst. In diesem Fall stand der Makler plötzlich selbst im Kreuzfeuer, weil der Kunde auf einem Schaden sitzenzubleiben drohte. Was genau er verges-sen hatte, wie der VSH-Versicherer reagierte und wie unsere Schadenabtei-lung unterstützend eingreifen konnte, erzählen wir hier.
Abgemacht heißt noch lange nicht umgesetzt – der Sachverhalt
Ein Versicherungsmakler betreute eine Familie in allen Versicherungsangelegenheiten und deckte im März 2022 ihre schadenbelastete Wohngebäudeversicherung um. Der Wunsch des Kunden war, dass dabei kein Selbstbehalt vereinbart werden sollte. Hierauf ließ sich der Folgeversicherer ein, knüpfte dies allerdings an Bedingungen: Zum einen durfte es während einer Frist von drei Jahren keine weiteren Schäden geben. Zum anderen sollte während dieser Zeit eine Selbstbeteiligung von 1.500 Euro gelten.
Im Mai 2025 kam es bei dem Kunden zu einem Leitungswasserschaden in Höhe von 1.400 Euro und der Makler meldete diesen unverzüglich an den Wohngebäudeversicherer. Obwohl die vereinbarte Frist bereits seit zwei Monaten abgelaufen war, wies der Versicherer weiterhin auf den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 1.500 Euro hin und lehnte die Regulierung des Schadens überraschend ab!
Dem Makler schwante nichts Gutes. Bei der Überprüfung der Unterlagen merkte er, dass er die Aufhebung des Selbstbehaltes zum März 2025 aktiv beim Versicherer hätte beantragen müssen. Genau das war unglücklicherweise nicht passiert – da er sich keine Wiedervorlage gesetzt und die Frist dadurch verstreichen lassen hatte. Der Kunde verlangte nun den nicht gestrichenen Selbstbehalt in Höhe von 1.500 Euro direkt vom Makler.