Serie: Schadensfall des Monats Mai 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Wenn die Umdeckung zum Crashtest wird.
Schlechter Rat wird teuer – die Deckungsebene
Der Makler wandte sich an unsere Schadenabteilung. Wir prüften den Fall und äußerten ihm gegenüber schnell erhebliche deckungsrechtliche Bedenken – da er es wirklich besser hätte wissen müssen: Der Versicherungsnehmer muss Erst- und Folgebeträge zwingend vollständig zahlen, um Schutz zu erhalten.
Wir meldeten den Fall der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers, die seinen Vertrag ironischerweise zwischenzeitlich ebenfalls wegen Nichtzahlung der Beiträge gekündigt hatte. Gleichwohl stieg sie in die Prüfung ein und bestätigte unsere Befürchtung: Eine wissentliche Pflichtverletzung durch den Makler schloss den Versicherungsschutz aus!
Kein Schutz für falsche Sicherheit – das Fazit
Dieser Fall macht deutlich: Auch im Alltag vermeintlich einfache Vertragswechsel können aus Haftungsperspektive hochriskant sein. Grundsätzlich gilt es natürlich, vor Vertragsschluss alle schriftlichen Bestätigungen für Absprachen und Sonderkonditionen einzuholen. Nichtsdestotrotz darf ein Kunde niemals in das Messer der Folgen der §§ 37 und 38 VVG gestoßen werden, indem man ihm rät, Erst- oder Folgeprämien nicht zu zahlen.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Dr. Oliver Fröhlich, Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de