Serie: Schadensfall des Monats Februar 2024 …

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Serie: Schadensfall des Monats Februar 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Die Geheimnisse des gelben Umschlags“

29.02.2024

Serie: Schadensfall des Monats Februar 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Die Geheimnisse des gelben Umschlags“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.

Diese Überschrift soll weder an die „Die Drei ???“ erinnern, noch handelt es sich um die neue Folge eines True Crime Podcasts. Vielmehr beschreibt sie eines der wichtigen Dokumente, die in der Schadenbearbeitung benötigt werden. Die sog. Postzustellungsurkunde (auch PZU) stellt eine öffentliche Urkunde dar, die den vollen Beweis erbringt, dass ein Schriftstück förmlich zugestellt wurde. Doch wieso ist dies überhaupt so wichtig?

Sachverhalt    

Makler M beriet Kunde K seit Jahren in allen Versicherungsangelegenheiten. Hierbei wurden bereits einige Abschlüsse und Umdeckungen zufriedenstellend getätigt. Über Jahre hinweg festigte sich dadurch die berufliche Beziehung zwischen M und K, sodass M in wenigen Fällen sogar auf telefonischen Zuruf Umdeckungen veranlasste.

Durch ein solches Telefonat sollte M beauftragt werden, eine vorhandene Kfz-Teilkaskoversicherung in eine Vollkaskoversicherung umzudecken. In eben diesem Telefonat wurde sowohl der gewünschte Tarif als auch weitere Detailfragen und das Datum der Umdeckung beraten. M notierte sich alles und war im Begriff die Umdeckung in die Wege zu leiten, als ihn die Nachricht per Anruf erreichte, dass seine Frau bei einer Fahrradtour verunfallt sei und sich im örtlichen Krankenhaus befindet. Es war nur zu verständlich, dass sich M auf der Stelle zu seiner Frau auf den Weg begab. Leider geriet der Umdeckungsvorgang in Vergessenheit und die Vollkaskoversicherung wurde nicht abgeschlossen.

Nach wenigen Wochen verunfallte nun auch K mit seinem Pkw und es stellte sich schnell heraus, dass es sich hierbei um einen Vollkaskoschaden handelte. Dieser Schaden wurde von der Kfz-Versicherung des K nicht reguliert. Auf telefonische Nachfrage des K stellt sich heraus, dass M die Umdeckung nicht vorgenommen hat. K nahm daraufhin M in Anspruch und verklagte ihn. M meldete sich nach einiger Zeit bei unserer Schadenabteilung und übersandte die notwendigen Unterlagen und Informationen. Hierbei fiel bei Durchsicht und Prüfung der Klageschrift auf, dass das Datum der beiliegenden landgerichtlichen Verfügung viele Tage vor der Meldung in unserer Schadenabteilung lag. Auf Nachfrage, wieso M viele Tage verstreichen ließ, teilte dieser mit, dass für die gerichtliche Notfrist „doch noch genügend Zeit bestünde“, der Eingangsstempel sei noch „frisch“. Um einen weiteren Zeitverlust zu verhindern, wurde die vorliegende Klageschrift unverzüglich nebst eigenverantwortlicher Stellungnahme an den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer  übersandt. Wir informierten M in der Folge, dass weder das Datum auf der vorliegenden landgerichtlichen Verfügung noch das Datum des von ihm verwendeten Eingangsstempels für den Fristbeginn der gerichtlichen Notfrist entscheidend sei. Vielmehr ist der „gelbe Umschlag“, also die Postzustellungsurkunde ausschlaggebend.

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