Serie: Schadensfall des Monats November 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Angriff ist die beste Verteidigung – oder doch nicht?“
Deckungsebene
Zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit unserem Haus im Hinblick auf die wegen der avisierten Beratungsvorwürfe möglicherweise angezeigte Einbeziehung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stand der anberaumte Gerichtstermin bereits lange fest und sollte nur wenige Tage später stattfinden.
Somit galt es für unsere Schadenabteilung den zugrundeliegenden Sachverhalt und die nicht alltägliche prozessuale Konstellation der Aufrechnung mit Ansprüchen aus vorgeworfenen Beratungsfehlern gegen eine auf Zahlung von Provisionen gerichtete Klage möglichst schnell deckungsrechtlich zu erfassen. Klärungsbedürftig war insbesondere die Frage, ob Versicherungsschutz über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch dann besteht, wenn die klassischen Funktionen dieser Deckung – Regulierung berechtigter und Abwehr unbegründeter Ansprüche – nicht für den Normalfall des direkten Angriffs gegen den Makler/ die Maklerin Anwendung finden sollen, sondern „inzident“ im Rahmen eines prozessualen Verteidigungsmittels des beklagten Maklerkunden.
Der „harte“ Versicherer zeigte weichen Kern
Durch unsere jahrelangen und intensiven Beziehungen zu unseren Konzeptpartnern und deren jeweiligen Schadensabteilungen, konnten wir eine rechtzeitige Rückmeldung erreichen. Erwartungsgemäß verneinte der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherer einen möglichen Versicherungsschutz bzgl. der Klage auf Zahlung der Provisionsforderung. Dennoch konnten wir argumentativ überzeugen, dass es grundsätzlich nicht sachgerecht sein kann, wenn M zwar gegen einen „Angriff“ Versicherungsschutz erhalte, nicht jedoch gegen ein prozessuales Verteidigungsmittel – welches insbesondere, wie hier, die gleiche Zielsetzung habe. Hier stimmte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unserer Rechtsaufassung zu. Dies sei weder sinnvoll noch prozessökonomisch und darüber hinaus wäre M hierdurch unangemessen benachteiligt. Somit bestünde richtigerweise Versicherungsschutz, soweit es sich im Rahmen der Aufrechnung um (angebliche) Beratungspflichtverletzungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit handele, die als Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Im Ergebnis blieb es im konkreten Fall ein theoretischer Erfolg, da die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gegen die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus beruflichen Pflichtverletzungen nicht zum Zuge kommen musste: Die Klage des M war dem Grunde und der Höhe nach unbegründet.
Fazit
In dieser Schadenmeldung wird abermals deutlich, dass es insbesondere bei vermeintlich nicht alltäglichen Problemstellungen immer anzuraten ist, uns rechtzeitig zu kontaktieren. Unsere intensive deckungsrechtliche Prüfung und diesbezügliche Diskussion mit den Risikoträgern hat oftmals schon auch in überraschenden Konstellationen zu dem positiven Ergebnis geführt, dass der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz gewähren konnte.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Dr. Oliver Fröhlich, Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de