Serie: Schadensfall des Monats Juli 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Der Versicherungsmakler – das scheinbar teilweise immer noch unbekannte Wesen“
Deckungsebene
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer R führte nach Meldung des Schadens zutreffend zunächst wie folgt aus:
„Wie wir der uns übersandten Klage gegen unseren Versicherungsnehmer entnehmen, wird dieser hier auf Leistungen aus einer Jagdhundetagesunfallversicherung in Anspruch genommen. Nach unserer versicherungsrechtlichen Prüfung müssen wir jedoch leider mitteilen, dass wir für diese Angelegenheit keine Versicherungsleistungen unseres Hauses zur Verfügung stellen können. Unser Versicherungsnehmer wird hier selbst als Versicherer in Anspruch genommen. Versicherungsschutz besteht diesseits jedoch nur für eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO. Ergänzend weisen wir auch darauf hin, dass im hier vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500,00 Euro vereinbart ist. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 780,- Euro zzgl. außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten übersteigt jedoch diesen Betrag nicht, sodass im Falle einer Verurteilung ein Anspruch auf Freistellung nicht bestünde. Es tut uns leid unserem Versicherungsnehmer keine andere Mitteilung machen zu können. Eine andere Entscheidung ist uns aufgrund der eindeutigen Sachlage leider nicht möglich.“
Es folgte ein konstruktiver Austausch zwischen der R und unserer Schadensabteilung, an dessen Ende sich die R dahingehend einließ, den M nicht allein stehenlassen zu wollen und umfassenden Abwehrschutz durch das Bereitstellen eines Rechtsanwaltes gewährte.
Wenig überraschend war es schließlich, dass die Klage letztlich „mit Pauken und Trompeten“ scheiterte.
Fazit
Sachverhalte wie dieser zeigen eindrucksvoll, wie einfach es ist, in komplizierten Verstrickungen zu versinken, wenn die Kommunikation unter den jeweils Beteiligten ausbleibt. Dass es dann bis zur Klageeinreichung kommt, ist dabei glücklicherweise der absolute Ausnahmefall. Wie immer möchten wir daher empfehlen, uns bei einer Inanspruchnahme so frühzeitig wie möglich einzuschalten und nicht erst mit Klagezustellung.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Dr. Oliver Fröhlich, Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de