Serie: Schadensfall des Monats April 2023 …

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Serie: Schadensfall des Monats April 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Obacht bei der Wahl und Nutzung fremder Tools und Programme – eine Haftung im Außenverhältnis dürfte im Schadensfall grundsätzlich anzunehmen sein.“

26.04.2023

Serie: Schadensfall des Monats April 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Obacht bei der Wahl und Nutzung fremder Tools und Programme – eine Haftung im Außenverhältnis dürfte im Schadensfall grundsätzlich anzunehmen sein.“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Seit vielen Jahren ist es üblich, dass Makler sich im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeiten Hilfsmitteln wie Vergleichsprogrammen und/ oder Versicherungsrechnern bedienen. Dies erleichtert die Arbeit unstreitig ungemein. Gleichwohl gilt es auch bei der Nutzung derartiger Tools zu beachten, dass etwaige Beratungsfehler, die auf diese Hilfsmittel zurückzuführen sind, in vielen Fällen zunächst dem im Außenverhältnis dem Kunden gegenüber auftretenden Makler zuzurechnen sind.

Makler M führte am 06.12.2016 ein Beratungsgespräch mit dem Kunden K unter anderem zum Thema Rechtsschutz. Für K bestand bei dem Rechtsschutzversicherer A ein Privat- und Verkehrsrechtsschutz, welcher von ihm selbst zum 15.12.2016 gekündigt worden war. Im Anschluss zu diesem Ablauf wollte M einen neuen Vertrag inkl. Berufsrechtsschutz abschließen.

Für die Beratung, die Erstellung des Angebotes sowie die anschließende Antragsstellung mit automatischer Übermittlung an die Rechtsschutzversicherung D sowie die Erstellung der Dokumentation wurde der Rechtsschutzrechner des Maklerpools V verwendet. Im Beisein von K wurden drei alternative Angebote ausführlich besprochen. Im gesamten Gesprächsverlauf wurde im Zusammenhang mit jeglichen Wartezeiten für versicherte Risiken stets über 3 Monate gesprochen, so auch für das neue Risiko „Arbeitsrecht“. Der Vertrag wurde mit Beginn 01.01.2017 abgeschlossen.

Am 30.05.2017 nahm K telefonisch Kontakt mit M auf und teilte mit, dass ihm für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit die Deckung von D aufgrund einer 6-monatigen Wartezeit versagt wurde. Noch am gleichen Tag wurde festgestellt, dass der Rechtsschutzrechner des Maklerpools V tatsächlich immer noch fehlerhaft eine Wartezeit von nur 3 Monaten auswies, obwohl die Versicherungsbedingungen abweichend hiervon eine 6-monatige Wartezeit beinhalteten.

Nachdem eine Kulanzanfrage des M bei V und D erfolglos blieb, übergab der K dem M

Rechnungen für nicht übernommene Kosten im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über insgesamt 8.000,- €, die aufgrund nicht eingehaltener Wartezeiten nicht gezahlt wurden und bat diesen um umgehenden Ausgleich.

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