Serie: Schadensfall des Monats November 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Alter Vertrag und neue Risiken“
Die Last mit der Beweislast
Doch was folgt hieraus für die Haftung des Versicherungsmaklers? Normalerweise hat der Versicherungsnehmer das Vorliegen einer Pflichtverletzung zu beweisen. Allerdings kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute, wenn die vom Versicherungsvermittler gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 VVG zu erstellende Beratungsdokumentation nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht (BGH, VersR 2015, 107, 108 f.). Es wird in derartigen Fällen vermutet, dass der Versicherungsmakler nicht richtig beraten hat. Es ist dann am Makler sich zu entlasten – ein höchst schwieriges Unterfangen, wenn man über keine schriftlichen Belege verfügt.
Nun ging es hier allerdings nicht um den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, so dass § 61 Abs. 1 S. 2 VVG nicht direkt herangezogen werden konnte. Dass bereits die ursprüngliche Beratung fehlerhaft gewesen sei, wurde schließlich nicht behauptet. Wie aber verhält es sich mit der Beweislast, wenn es keine Dokumentationen zu Beratungen während der Vertragslaufzeit gibt? Gilt diesbezüglich ebenfalls eine Beweislastumkehr? Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass eine Dokumentationspflicht während des Vertragsverhältnisses nicht vorgesehen ist, weder für den Versicherer noch für den Versicherungsvermittler. Wenn aber etwas nicht dokumentiert werden musste, kann man aus dem Fehlen der Dokumentation auch nicht auf eine unzulängliche Beratung schließen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG; 31. Auflage, § 6 Rn. 35). In einem Haftungsverfahren hätte also S die vermeintliche Pflichtverletzung seines Versicherungsmaklers beweisen müssen. Trotz dieses Vorteils gegenüber einer Beweislastumkehr wäre ein Haftungsverfahren aber selbstverständlich mit Unwägbarkeiten verbunden gewesen, weshalb der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer bestrebt war, es nicht so weit kommen zu lassen und eher an einer außergerichtlichen Einigung mit S interessiert war. Letztlich war dies von Erfolg gekrönt. Man einigte sich auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von 15.000 EUR.
Fazit
Auch wenn man davon ausgeht, dass während der Laufzeit eines bereits geschlossenen Vertrages keine Pflicht zur Dokumentation besteht, zeugt es doch von großer Nachlässigkeit, den fehlenden Willen eines Versicherungsnehmers zur Anpassung eines Versicherungsvertrages nicht zu dokumentieren. Dabei hätte es im obigen Falle vermutlich ausgereicht, dem S eine klarstellende E-Mail zu schicken, um diesen gegebenenfalls doch noch umzustimmen, ihm zumindest aber nach Eintritt des Brandschadens frühzeitig den Wind aus den Segeln zu nehmen, als es um eine etwaige Maklerhaftung ging. Auch deckungsrechtlich hätte das Versäumnis des M böse Konsequenzen haben können. Man stelle sich nur vor, S hätte seine Ansprüche doch im Klagewege verfolgt und das angerufene Gericht hätte ihm dahingehend Glauben geschenkt, dass Versicherungsmakler M um die geänderte Risikosituation wusste, aber dennoch untätig blieb. Der Weg zu einer wissentlichen Pflichtverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wäre dann nicht allzu weit gewesen …
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de