Serie: Schadensfall des Monats September 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Im Dschungel der Regulierung“
Außerdem unterlag der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer einem Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des streitgegenständlichen P&R-Produktes. Dort ging man nämlich davon aus, dass es sich um eine sonstige Anlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG handelte („sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln,“) und somit eine Tätigkeit nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO vorgelegen hätte. Dies war jedoch tatsächlich nicht der Fall, insbesondere deshalb, weil P&R sich lediglich vorbehalten hatte, den Anlegern ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten. Es musste insofern sauber zwischen der zum Zeitpunkt der Schadensmeldung geltenden Rechtslage – 2017 hatte der Gesetzgeber nachgebessert („Lex P&R“) – und der Rechtslage im Zeitpunkt der Vermittlung differenziert werden – was zugegebenermaßen im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts eine echte Herausforderung sein kann.
Schlussendlich gelang es uns, den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer davon zu überzeugen, dass hier nicht der (Pflicht-)Versicherungsschutz für Tätigkeiten nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO einschlägig war, sondern die von V freiwillig abgeschlossene Zusatzdeckung speziell für die Vermittlung von Containerkaufverträgen. Da diesbezüglich nicht die strengen Vorgaben der FinVermV galten, wurde Abwehrschutz gewährt.
Fazit
Anders als V werden etliche andere Vermittler von P&R-Verträgen – im Vertrauen darauf, dass P&R (zumindest nach außen hin) jahrzehntelang immer den vertraglichen Verpflichtungen gerecht geworden war – darauf verzichtet haben, diesen Aspekt ihrer Tätigkeit zu versichern. Hiervon kann nur eindringlich abgeraten werden. Auch die Vermittlung vermeintlich sicherer Produkte sollte nach Möglichkeit nicht ausgeübt werden, ohne dass die entsprechende Tätigkeit über eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist. Auch bei korrekter Beratungsleistung ist man schließlich nicht davor gefeit, von enttäuschten Kunden haftbar gemacht zu werden. Und in Summe kann auch die Abwehr unberechtigter Forderungen – gerade, wenn man von mehreren Kunden gleichzeitig in Anspruch genommen wird – ebenso existenzgefährdende Ausmaße annehmen, wie ein einziger Fall, in dem man vielleicht tatsächlich einen Beratungsfehler begangen hat.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de