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Serie: Schadensfall des Monats Juli 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ein unmoralisches Angebot“

22.07.2021

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Diese „Lösung“ trug natürlich vor allen Dingen den Interessen des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers Rechnung, der wohl hoffte, einen eigentlich wohl deutlich höher anzusetzenden Schaden schnell und günstig beenden zu können. Für den Anspruchsteller war dieses Angebot – wenig überraschend – keine Option und so fand sich der Versicherungsmakler zwischen allen Stühlen wieder: Einerseits sah er sich weiter den Vorwürfen seines Kunden ausgesetzt, dem er sich rechtlich und moralisch verpflichtet fühlte, andererseits wurde ihm von seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unverhohlen angedroht, dass er möglicherweise keine Versicherungsleistungen erhalten würde.

Doch war diese Sorge begründet? Bei Vorliegen einer Pflichtverletzung durch aktives Tun eine fiktive Pflichtverletzung durch Unterlassen hinzuzudenken, erscheint schon deshalb höchst fragwürdig, weil dann bei nahezu allen Verstößen eines Versicherungsnehmers dahingehend argumentiert werden könnte, dass eine spätere Kontrolle des eigenen Tuns den Schaden verhindert hätte. Der Versicherungsschutz würde unzulässig ausgehöhlt. Außerdem ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Pflichtverletzung durch Unterlassen tatsächlich überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn es keinerlei aktives Handeln gab, da dieses ansonsten einen Verstoß durch Unterlassen ausschließt. Überdies ist stets auf den ersten Verstoß abzustellen, der in gerader Linie zum Schaden führt. Der erste Verstoß war hier fraglos die Versendung einer E-Mail mit einem falschen Anhang, die der Versicherungsmakler auch belegen konnte. Auf die wohl tatsächlich geschuldete Kontrolle, ob ein wirksamer Unfallversicherungsvertrag zustande gekommen war, kam es damit nicht mehr an.

III.     Ergebnis

Auf die wohl tatsächlich geschuldete Kontrolle, ob ein wirksamer Unfallversicherungsvertrag zustande gekommen war, kam es damit nicht mehr an. Letztlich konnten wir so erreichen, dass der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer den Einwand einer Kardinalspflichtverletzung zurückzog und einer Begutachtung des P zur Ermittlung des konkreten Invaliditätsgrades zustimmte.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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