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Serie: Schadensfall des Monats Juni 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Doppelter Abwehrschutz“

28.06.2021

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Weniger gut war die Ausgangslage bezogen auf die Beratung und Vermittlung der Betriebshaftpflichtversicherung im Jahr 2008. M erinnerte sich zwar vage daran, den Versicherungsbedarf ermittelt und Z nach den konkret von ihm ausgeübten Tätigkeiten gefragt zu haben, tatsächlich belegen ließ sich dies jedoch nicht. Weder der Versicherungsantrag noch die sehr knapp gehaltene Beratungsdokumentation waren diesbezüglich ergiebig. Auch bei unterstelltem Mitverschulden (weil Z das Fehlen der Absicherung für die Tätigkeit als Dachdecker nie aufgefallen war) und Anrechnung der im Laufe der Jahre eingesparten Prämien bestand somit ein nicht unerhebliches Haftungspotential für Versicherungsmakler M. Trotzdem empfahl auch die A-Versicherung, die mittlerweile anwaltlich geltend gemachten Forderungen zurückzuweisen. Was zunächst überraschend erschien, war dem Umstand geschuldet, dass man mittlerweile den August 2018 schrieb. Die A-Versicherung ging deshalb davon aus, dass Schadensersatzansprüche, die auf eine Pflichtverletzung bei Vermittlung der Betriebshaftpflichtversicherung gestützt würden nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt wären. Auch der von Z mandatierte Rechtsanwalt schien die Rechtslage ähnlich zu bewerten. Denn trotz der für seinen Mandanten deutlich schlechteren Beweislage wurden die Vorwürfe im weiteren Verlauf schwerpunktmäßig auf vermeintliche Versäumnisse bei der Betreuung des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages gestützt, ein Verschulden bei Vertragsvermittlung dagegen ausgeklammert.

III.     Fazit

Schlussendlich hat Z seine Schadensersatzforderungen nicht gerichtlich geltend gemacht, so dass keiner der involvierten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer Kostenschutz erbringen oder eine Regulierung veranlassen musste. Dass außergerichtlich keine finale Klärung möglich ist, welcher Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer Leistungen erbringen muss, kommt aber durchaus vor, weil dies eben immer auch davon abhängt, auf welche Pflichtverletzung(en) der Gegner seine Ansprüche stützt. Klarheit bringt in solchen Fällen dann erst der Haftungsprozess.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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