Serie: Schadensfall des Monats März 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Unzulässige Analogie“
Trotzdem beharrte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer gegenüber V – analog den Versicherungsbedingungen für die Vermittlung von geschlossenen Fonds – auf der Übersendung eines Risikoprofils zu den Kenntnissen von und Erfahrungen mit Kapitalanlagen sowie eines Nachweises darüber, dass K auf die anlagetypischen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko hingewiesen worden sei. V konnte zwar eine Beratungsdokumentation vorlegen, den Vorgaben des Versicherers wurde diese allerdings nicht in vollem Umfang gerecht. Versichererseitig wurde dies vage mit „deckungsrechtlichen Vorbehalten“ quittiert. Das war allerdings nicht hinzunehmen.
Zwar wendet die Rechtsprechung die Grundsätze zur Aufklärung bei Anlagegeschäften auch bei kapitalbildenden Lebensversicherungen an, wenn sich der Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Anlagegeschäft darstellt (etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11). Das führt allerdings nicht dazu, dass die Vermittlung fondsgebundener Versicherungsprodukte nicht mehr der Tätigkeit nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler, Versicherungsberat) zuzuordnen wäre – auch wenn es in der Vergangenheit immer wieder einmal Stimmen gab, die fälschlicherweise meinten, es sei gegebenenfalls auch eine Zulassung nach § 34f GewO bzw. (vor dessen Einführung) nach § 34c GewO erforderlich gewesen. Da V auch nach Ansicht des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers zum Zeitpunkt der Vermittlung der Fondspolice die Tätigkeit nach § 34d GewO versichert hatte, konnte unseres Erachtens also gar kein Zweifel daran bestehen, dass V dem Grunde nach Anspruch auf Versicherungsschutz hatte. Daran änderte auch der durchaus spekulative Charakter der Fondspolice nichts. Ein Rückgriff auf Besondere Versicherungsbedingungen, welche die Tätigkeit nach § 34c GewO betrafen, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil diese im Falle von V, der immer nur als Versicherungsmakler tätig gewesen und nur diesbezüglich Versicherungsschutz beantragt hatte, nicht Vertragsbestandteil geworden waren. Dies musste schließlich auch der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer anerkennen und er gewährte den von V begehrten Abwehrschutz.
Fazit
Auch wenn es für V und somit auch für dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer auf Haftungsebene, also zur Verteidigung gegen die Schadensersatzforderungen des K, sicherlich von Vorteil gewesen wäre, wenn V so dokumentiert hätte, wie es die Versicherungsbedingungen für die Vermittlung von geschlossenen Fonds vorsahen, durfte dem V auf Deckungsebene kein Nachteil daraus erwachsen, dass er dies nicht getan hatte. Dieses Risiko hatte der Versicherer zu tragen.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
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