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Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Ein Jahr Corona in Deutschland: Ein (Rück-)Blick auf die Maklerhaftung

10.03.2021

„Erster Lockdown“

Um die Pandemie einzudämmen, beschlossen Bund und Länder im März 2020 weitgehende Einschränkungen für das öffentliche Leben. Der erste „Corona-Lockdown“ trat in Kraft. Gastronomiebetriebe und diverse Dienstleistungsunternehmen wurden geschlossen. Das Betriebsschließungsrisiko hatte sich realisiert. Für Unternehmen und Makler begann eine unklare Situation. Zahlt die Versicherung? Wenn nicht: Haftet der Makler?

Unmittelbar nach Inkrafttreten des Lockdowns erhielten wir eine weitere Schadensmeldung. Der Makler wandte sich an uns, weil der Betreiber eines Restaurants keine Betriebsschließungsversicherung beantragt hatte. Dass keine Betriebsschließungsversicherung gewünscht war, ging auch ausdrücklich aus der Beratungsdokumentation hervor. Der Makler wies sogar Anfang März noch auf Absicherungsmöglichkeiten hin. Eine tatsächliche Inanspruchnahme erfolgte auch in diesem Fall nicht. In einem anderen Fall meldete sich ein Makler, da die Betriebsschließungsversicherung zunächst eine vorläufige Deckung bestätige, diese später mit Ausschluss Corona verlängerte. Eine Policierung erfolgte nicht, weil die Versicherung es „noch nicht geschafft“ habe.  Eine Inanspruchnahme des Maklers erfolgte auch hier nicht.

Schon frühzeitig haben wir darauf hingewiesen, dass mögliche Inanspruchnahmen des Maklers im Zusammenhang mit Corona für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung keine Sonderfälle darstellen. Auch hinsichtlich der Haftung gilt, dass eine Pflichtverletzung vorliegen muss.

Im April 2020 folgten zwei weitere Meldungen. In einem Fall zahlte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine Abfindung über 20.000 EUR.

Nach dem Lockdown

Nach 8 Wochen Zwangspause öffneten im Mai 2020 Restaurants und Lokale wieder. Doch die Branche ist angeschlagen. Viele Gastronomiebetriebe befürchteten wegen Umsatzeinbrüchen die Insolvenz.

Das Thema „Betriebsschließungsversicherung“ rückte  wieder in den Vordergrund. Makler, denen dieses Produkt bislang gänzlich unbekannt war, kannten es durch die Presse, die Unternehmen wurden durch die Berichterstattungen sensibilisiert. Schon im März 2020 wurde darauf hingewiesen, dass Makler Lehren für die Zukunft ziehen sollten und Gewerbekunden entsprechend informiert und beraten werden müssen. Anwälte wiesen weiterhin darauf hin, dass eine Maklerhaftung in Betracht kommen kann.

Die nächsten Schadensmeldungen von Maklern gingen bei uns im Juni 2020 ein. Ein Versicherungsmakler meldete sich, da ein Biergarten aufgrund Absage eines großen Volksfestes nicht öffnen konnte. Der Fall wird aktuell außergerichtlich rechtsanwaltlich verhandelt. 5 weitere Meldungen folgten.

Als sich abzeichnete, dass erneut ein Lockdown drohte, stellte sich die Frage, ob Makler abermals das Risiko bewerten und mögliche Umdeckungen/Neuabschlüsse prüfen mussten.

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