Fahrerschutzversicherung: Die Gefahr lauert in den Bedingungen der Versicherer
Erhebliche Unterschiede in den Leistungen
Die versicherten Leistungen und zum Teil auch die vereinbarten Summenbegrenzungen unterscheiden sich erheblich.
Bei der VHV z.B. gibt es keine vereinbarten Höchstsummen in den Leistungsbausteinen. Dort steht in den Bedingungen: „Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre.“ Weiter heißt es: „Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.“
Anders sieht es z.B. bei der AXA aus. Dort gelten folgende Summengrenzen:
- Schmerzensgeld bis 200.000 Euro
- Verdienstausfall bis monatlich 4.000 Euro
- Unterhaltsansprüche bis monatlich 3.000 Euro
- Haushaltshilfe bis monatlich 1.000 Euro
- behindertengerechter Umbau bis 200.000 Euro
- sonstige vermehrte Bedürfnisse bis monatlich 2.000 Euro.
Hinterbliebenenrenten werden unter „Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?“ gar nicht genannt.
Die Alte Leipziger hat folgende Summen in ihren Bedingungen:
- Verdienstausfall für eine Dauer von maximal 12 Monaten und bis monatlich 2.000 EUR brutto
- Notwendige medizinische, soziale und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen für eine Dauer von maximalen 12 Monaten und bis 50.000 EUR
- Erforderliche behindertengerechte Umbaumaßnahmen bis maximal 50.000 EUR
- Witwen- bzw. Waisenrente in Anlehnung an sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
- Heilbehandlungskosten in Anlehnung an sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
- Beerdigungskosten bis 3.500 EUR
Wie wichtig die Liegedauer sein kann
Wie bei einigen Versicherern sind die Leistungen jedoch von einem Krankenhausaufenthalt mit einer bestimmten Liegedauer abhängig. Bei der AXA z.B. ist Voraussetzung für die Zahlung einer Entschädigung ein unfallbedingter, stationärer Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Hinterbliebene können so schnell leer ausgehen, wenn der Fahrer am Unfallort oder vor Ablauf von 3 Krankenhaustagen verstirbt.
Verti nennt in den Bedingungen auch die Hinterbliebenenrente, für die sie leisten. Dort gilt ebenfalls die Regelung des Krankenhausaufenthaltes von 3 Tagen. Hier wird aber eine Ausnahme gemacht, die Regelung gilt nicht für die Hinterbliebenenrente. Das bedeutet, dass für die Hinterbliebenenrente kein Krankenhausaufenthalt zur Voraussetzung gemacht wird.
Bei der Barmenia gibt es diese Regelung nicht. Auch die sonst bei den meisten Versicherern grundsätzlich verankerten Ausschlüsse hat die Barmenia nicht. Dafür ist aber das Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei der ZURICH und der DA Deutsche Allgemeine Versicherung sind 5 zusammenhängende Krankenhaustage Voraussetzung für eine Leistung. Außerdem setzen diese Versicherungen vordergründig auf Hilfeleistungen. In den Bedingungen heißt es: „Dabei erfolgen alle Leistungen grundsätzlich in Form von Hilfeleistungen - analog der Naturalrestitution - durch von uns beauftragte Dienstleister.“