Serie: Schadensfall des Monats Januar 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Wenn die Zeit drängt“
Tatsächlich hatte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz „vorbehaltlich etwaiger Ausschlussgründe“ gewährt und exemplarisch auf die wissentliche Pflichtverletzung verwiesen. Allerdings war unseres Erachtens aus den Entscheidungsgründen nicht zwingend auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu schließen. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass der Versicherer bei Schadensmeldung den Streitgegenstand nicht abschließend geprüft und deshalb schlichtweg nicht erkannt hatte, dass es nicht etwa um die versicherte Vermittlung von Investmentfondsanteilen, sondern um die nicht versicherte Vermittlung von Genussrechten ging. Weil der Versicherer dies aber bereits unmittelbar nach Schadensmeldung anhand der Produktunterlagen hätte erkennen können, konnte er sich hierauf nicht mehr berufen. Durch die Deckungszusage hatte er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. Schlussendlich konnten wir mit dieser Argumentation eine Kostenschutzzusage auch für die Berufungsinstanz erreichen.
C. Fazit
Hätte der Versicherer seine Vorbehalte weiter gefasst und insbesondere auch auf die rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage bezogen, wäre die deckungsrechtliche Ausgangssituation eine andere gewesen. So aber kam der Vermittler in den Genuss von Versicherungsleistungen, auf die er eigentlich gar keinen Rechtsanspruch gehabt hätte.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de